Sozialdatenschutz: Jobcenter und die Vorlage sowie Speicherung von Kontoauszügen – ein Dauerthema, auch in den Jobcentern Frankfurt/M. und Offenbach-Stadt

Sozial-Datenschutz/ Mai 23, 2020/ alle Beiträge, Hessischer Datenschutz, Informationsfreiheit / Transparenz, Jobcenter Frankfurt, Jobcenter MainArbeit Stadt Offenbach, Sozialdatenschutz/ 1Kommentare

Eine Frau, die von Mai 2011 bis April 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Jobcenter Oberspreewald-Lausitz erhielt forderte dieses nach Ende des Leistungsbezugs auf, die bei ihr angeforderten Kontoauszüge von Girokonten aus ihrer Leistungsakte zu entfernen. Das Jobcenter lehnte dies ab, soweit die Kontoauszüge Angaben enthielten, die „die Höhe des Leistungsbezuges beeinflussen, insbesondere auch dann, wenn der Zufluss von Geldleistungen nachgewiesen werden muss”. Die Frau legte gegen diese Entscheidung Klage ein. Diese wurde vom Sozialgericht Cottbus und vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen. Mit Urteil vom 14.05.2020 wies auch das Bundessozialgericht (BSG) die Klage ab.

Das BSG stellte jedoch zugleich u. a. fest, dass nicht leistungsrelevante Angaben über Zahlungsempfänger*innen auf Kontoauszügen geschwärzt werden dürfen und nicht alle vorgelegten Kontoauszüge in die (elektronische) Leistungsakte aufgenommen werden dürfen.

Das Urteil (Aktenzeichen: B 14 AS 7/19 R) ist noch nicht im Wortlaut veröffentlicht. Im Terminbericht des BSG wird dazu ausgeführt:

  • Das Jobcenter beanspruche zu Recht, “sich bei Antragstellung Kontoauszüge vorlegen zu lassen und Kontoauszüge mit Angaben zu Zahlungseingängen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Leistungsbewilligung zu speichern.“
  • Der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei “auch bei einer zehnjährigen Speicherung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zwar sind davon überwiegend Leistungsbezieher betroffen, die für nachträgliche Korrekturen wegen nicht angegebener Einnahmen keinen Anlass geben. Jedoch können zum einen nicht leistungsrelevante Angaben über Zahlungsempfänger auf Kontoauszügen geschwärzt werden. Zum anderen ist die Einsicht in die Kontoauszüge auf zulässige Zwecke beschränkt. Das haben auch die Datenschutzbeauftragten zu sichern. Unter Berücksichtigung dessen ist die Speicherung der Kontoinformationen im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherung eines rechtmäßigen Mitteleinsatzes auch den Leistungsbeziehern zumutbar, die von Rückforderungen wegen verschwiegener Einnahmen nicht betroffen sind, zumal sie ohnehin in weitem Maße für Änderungen im laufenden Bewilligungszeitraum benötigt werden.“

Da sich in den letzten Jahren wiederholt „Kund*innen“ der Jobcenter Frankfurt/M. und Offenbach-Stadt (kommunales Jobcenter MainArbeit) zur Beratung an die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main wandten, nahm die Gruppe dies zum Anlass, sich erneut an die Geschäftsführer*innen der beiden Jobcenter zu wenden und diese aufzufordern sicherzustellen, dass

  1. durch geeignete Informationen sichergestellt wird, dass Ihre „Kund*innen“ informiert werden, dass sie nicht leistungsrelevante Angaben über Zahlungsempfänger auf Kontoauszügen schwärzen dürfen, bevor sie Kontoauszüge vorlegen
  2. nur Kontoauszüge mit Angaben zu Zahlungseingängen in der (elektronischen) Akte des Jobcenters gespeichert werden.“

Die Geschäftsführerin des Jobcenters Frankfurt (eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt Frankfurt) wurde zudem aufgefordert, entsprechend den Regelungen im Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Neufassung der entsprechenden behördeninternen Arbeitsanweisung der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

Beim kommunalen Jobcenter der Stadt Offenbach läuft diese Forderung leider ins Leere, da das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz in § 81Abs. 1 Ziff. 7 HDSIG die Kommunen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausnimmt und die Stadt Offenbach sich weigert, eine eigene Informationsfreiheitssatzung zu erlassen.

Die Schreiben der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main an die Geschäftsführer*innen der Jobcenter Frankfurt und Offenbach hier im Wortlaut zum Nachlesen:

1 Kommentar

  1. Auch ist es ärgerlich, dass bspw. das Jobcenter der Stadt Kassel bei Erst- und Weiterbewilligungsanträgen von Hartz IV/ Alg, 2 – immer noch – die Kontenbewegungen (Kontoauszüge Bank/ Sparkasse) der letzten sechs Monate verlangt.

    “(…) Bekanntermaßen hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Verfahren (B 14 AS 45/07 R vom 19.09.2008 und B 4 AS 10/08 R vom 19.02.2009) entschieden, dass die Forderung der Jobcenter von Kontoauszügen der letzten 3 Monate bei Erst- und Weiterbewilligungsanträgen zulässig ist.
    Woher die BA die Forderung von nunmehr 6 Monaten herleitet, hat sie nicht begründet. Sofern die BA dabei die Änderung der Regelbewilligungszeit von 6 auf 12 Monate im Blick hat, kann diese jedoch keine Verdoppelung des vom BSG anerkannten Vorlagezeitraumes begründen.
    Die Verlängerung der Regelbewilligungszeit von 6 auf 12 Monate erfolgte bereits zum 01.08.2016, aber auch davon war es zulässig, den Bewilligungszeitraum auf 12 Monate zu erweitern. Auch in dem Zeitraum, für den das BSG die Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen der letzten 3 Monate anerkannte, gab es diese Möglichkeit, Zitat: ‘Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei Berechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist.’
    Diese Regelung wurde zum 01. August 2006 in § 41 SGB II aufgenommen und galt bis zum 31.07.2016. Das Bundessozialgericht hat in seinen Entscheidungen in den o.g. Verfahren, die beide in diesen Zeitraum fallen, jedoch nicht zwischen 6 und 12monatigen Bewilligungszeiträumen unterschieden.
    Tatsächlich hat das BSG den Zeitraum, für den rückwirkend Kontoauszüge gefordert werden können, überhaupt nicht an die Dauer der Bewilligung gebunden. Für die Annahme, die Verlängerung der Regelbewilligungszeit von 6 auf 12 Monate erlaube eine Modifizierung der Entscheidungen des BSG dahingehend, dass statt 3 nunmehr 6 Monate rückwirkend Kontoauszüge gefordert werden dürften, entbehrt somit nicht nur jeder sachlichen und rechtlichen Grundlage, sie ist auch überaus anmaßend und stellt eine grobe Missachtung des Bundessozialgerichts und dessen Rechtsprechung dar. (Ottokar, hartz.info)“

    https://www.gegen-hartz.de/news/hartz-iv-jobcenter-sollen-kontoauszuege-fuer-6-monate-fordern

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