Jobcenter Frankfurt: Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Vorlage von Kontoauszügen bei Weiterbewilligungsanträgen von Leistungen nach SGB II

Sozial-Datenschutz/ März 1, 2020/ alle Beiträge, Jobcenter Frankfurt, Sozialdatenschutz/ 0Kommentare

Das Jobcenter Frankfurt hat im Jahr 2019 von Antragsteller*innen auf Leistungen nach SGB II die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge verlangt. Diese Praxis wurde in den vergangenen Monaten sowohl von betroffenen Menschen als auch von Medien in Frankfurt thematisiert und problematisiert.

Nach der – auch öffentlich bekannt gewordenen – Kritik hat das Jobcenter Frankfurt seine Praxis verändert. Im jetzt verwendeten Merkblatt werden aber weiterhin Formulierungen benutzt, die das Recht zur Schwärzung von Kontoauszügen unzulässig einschränken. Deutlich wird das an diesen Sätzen: „Bei Ausgabebuchungen muss der Buchungsfall für das Jobcenter Frankfurt am Main plausibel bleiben. Geschwärzt werden dürfen die in den Auszügen enthaltenen besonderen Arten personenbezogener Daten (Art.9 Abs 1 Datenschutzgrundverordnung).“

Diese Neufassung ist aus Sicht der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main nicht ausreichend. Sie stützt sich bei dieser Bewertung auf Veröffentlichungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI).

Die BA stellt in ihrer Veröffentlichung Merkblatt Arbeitslosengeld II / Sozialgeld im Abschnitt „14 Datenschutz“ fest: „Sie haben die Möglichkeit, Empfänger und Verwendungszweck von Soll-Buchungen, die keinen Bezug zu Ihrer SGB II-Leistung haben, auf den Kopien Ihrer Kontoauszüge zu schwärzen (Beiträge an Partei­en, Gewerkschaften, religiöse Vereinigungen etc.). Nicht schwärzen dürfen Sie sämtliche Angaben zu Haben-Buchungen, Kontoständen (Saldo am Ende des Auszuges) und allen Soll-Buchungen, die von diesem Gesetz betroffen sind (Mietzahlungen, Heizkosten, Stromzahlungen, Zahlungen für Unterhalt und Versi­cherungsbeiträge etc.).“ Schon aus diesem Sinnzusammenhang wird deutlich, dass es möglich sein muss, beispielsweise zu schwärzen, wo Lebensmittel und andere Gegenstände des täglichen Bedarfs eingekauft und bezahlt werden.

Deutlicher als die BA hat der BfDI auf seiner Internetseite „Wie muss ich Kontoauszüge vorlegen und was passiert damit?“ u. a. folgende Feststellungen getroffen:

  • Für welchen Zeitraum darf das Jobcenter Kontoauszüge von mir verlangen? Die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch werden für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum bewilligt. Um zu prüfen, ob Sie hilfebedürftig (s.o.) sind, wird das Einkommen der vergangenen Monate herangezogen, um daraus Rückschlüsse für die aktuelle und zukünftige Entwicklung Ihrer finanziellen Situation zu ziehen. Bisher hatte die sozialgerichtliche Rechtsprechung keine Bedenken, regelmäßig die Auszüge der letzten drei Monate anzufordern. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlage auch für längere Zeiträume verlangt werden, wenn Tatsachen vor­liegen, die eine länger zurückliegende Einsichtnahme erfordern. Gegen eine Erhebung für drei zurückliegende Monate bestehen keine Bedenken. Über die Länge des Zeitraums bestehen jedoch unterschiedliche Auffassungen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist der Meinung, dass für den Fall, dass die Leistungsbewilligung für 12 Monate ausgesprochen werden soll, die Kontoauszüge für 6 zurückliegende Monate vorgelegt werden müssen. Ob dies im Sinne der Erforderlichkeit (siehe oben) unabdingbar ist, muss aus Sicht des Leistungsrechts beantwortet werden. Meiner Auffassung entspricht dies nicht.
  • Darf ich Angaben in den Kontoauszügen schwärzen? Die Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit sowie das Merkblatt zum Arbeitslosengeld II enthalten entsprechende Informationen. Darin wird auch auf die Möglichkeit der Schwärzung einzelner Buchungen hingewiesen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht erforderlich ist. Einnahmen dürfen auf den Kontoauszügen nicht geschwärzt werden. Denn Geldein­gänge muss das Jobcenter daraufhin prüfen, ob diese als Einkommen (§ 11 II) den Leistungsanspruch mindern. Bei Ausgabebuchungen dürfen das Buchungs- und Wertstellungsdatum oder der Betrag ebenfalls nicht geschwärzt werden. Nur bestimmte Passagen des Empfängers und des Buchungstextes dürfen geschwärzt werden, wenn der zu Grunde liegende Geschäftsvorgang für die Prüfung durch das Jobcenter plausibel bleibt. Geschwärzt werden dürfen die in den Auszügen enthaltenen besonderen Arten personenbezogener Daten, wie beispielsweise Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben (Artikel 9 Absatz 1 Datenschutzgrundverordnung). Nach der Schwärzung müssen Texte wie Mitgliedsbeitrag, Zuwendung oder Spende als grundsätzlicher Geschäftsvorgang erkennbar bleiben.“

In einem Schreiben an die Geschäftsführerin des Jobcenters Frankfurt wird diese von der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main aufgefordert,

  • die in Ihrer Behörde in Umlauf befindlichen Merkblätter und Aushänge, die den Vorgaben und Empfehlungen der BA und des BfDI nicht entsprechen, einzuziehen und zu vernichten;
  • die Mitarbeiter*innen Ihrer Behörde auf die o. g. Veröffentlichungen hinzuweisen und darauf zu verpflichten, diese in ihrer Verwaltungspraxis zu beachten und
  • die Antragsteller*innen auf Leistungen nach SGB II bei der Aushändigung bzw. Übersendung von Anträgen auf Erst- oder Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen in geeigneter Weise ‚auf die Möglichkeit der Schwärzung einzelner Buchungen‘ hinzuweisen, ‚deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht erforderlich ist‘.“

Die Veranstaltung findet nicht statt, da die Saalbau GmbH alle ihre Versammlungsräume derzeit geschlossen hat

„15 Jahre Agenda 2010 Angst-Armut-Niedriglohn“- Veranstaltung am 1. April in Frankfurt

Das Bündnis AufRecht bestehen! Rhein-Main lädt ein zu einer Informations- und Diskussionsveranstaltung am 01.04.2020 um 19.00 Uhr im Bürgerhaus Bornheim (Clubraum 1), Arnsburger Str. 24, 60385 Frankfurt.

Vertreter*innen der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main werden in dieser Veranstaltung zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen im Verhältnis zwischen Jobcentern und antragstellenden Bürger*innen informieren.

Die Einladung zur Veranstaltung finden Sie hier.

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