Landgericht Heilbronn: Beweisverwertungsverbot für Dash- Cam-Aufzeichnungen eines privaten Verkehrsteilnehmers

Datenschutzrheinmain/ Oktober 20, 2015/ alle Beiträge, Videoüberwachung/ 2Kommentare

Zu entscheiden hatte das Gericht darüber, ob zur Klärung der Schuldfrage und der Haftung bei einem Verkehrsunfall eine von einem Unfallbeteiligten betriebene Dash-Cam genutzt werden darf. Mit Urteil vom 17.02.2015 (Aktenzeichen I 3 S 19/14) hat das Landgericht Heilbronn festgestellt: Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dash-Cam können im Zivilprozess nicht als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden.“ Das Gericht stützt sich in seiner Entscheidung auf Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz und daraus abgeleitet auf § 6b BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) und § 22 KunstUrhG (Kunsturhebergesetz). und stellt fest: Die Aufzeichnung des Verhaltens von Personen im Straßenverkehr mittels Videoaufzeichnung durch private Kamerabetreiber istllt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung anderer Verkehrsteilnehmer. Das Interesse an der Erlangung eines Beweismittels rechtfertigt nicht die vorsorgliche Speicherung von Bilddaten mittels Dash-Cam. gerechtfertigt ist.

Aus der Urteilsbegründung: „Die Aufzeichnung… mittels Dashcam verletzt diese [die Unfallgegnerin] in ihrem Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst das Recht am eigenen Bild und ist Ausprägung eines sich an moderne Entwicklungen anpassenden Persönlichkeitsschutzes über personenbezogene Informationen. Dem Grundrechtsträger steht hiernach die Befugnis zu, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen… Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Dashcam verstößt zudem gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1 KunstUrhG.“

Mit diesem Urteil hat das Landgericht Heilbronn im Grundzug die gleiche Entscheidung getroffen wie das Verwaltungsgericht Ansbach und das Amtsgericht München. Bleibt zu hoffen, dass mit Urteilen dieser Art die Pest der überbordenden Videoüberwachung öffentlicher Räume durch Hinz und Kunz, Krethi und Plethi wirksam eingedämmt werden kann.

Dagegen hilft das Urteil aus Heilbronn leider nicht:

IMG_h0001Dash-Cams in Polizeifahrzeugen am Rande einer Kundgebung am 12.04.2014 in Köln

2 Kommentare

  1. Wenn man täglich bis zu 700km auf öffentlichen Straßen unterwegs ist braucht man so etwas,und wer niemand anders etwas böses will hat mit solchen Sachen keine Probleme! Das sit keine ÜBERWACHUNG sondern einfach ein Tatsachenbericht und sonst nichts !

  2. Ganz einfach: wer die Dashcam einsetzt weil man das Autofahren toll findet und Panoramafreiheit auslebt, d.h. für den privaten Gebrauch und ohne Absicht alles öffentlich zu machen (youtube etc.), dann ist das absolut kein Problem. Die Dashcams nehmen die Videos in einem Ringspeicher auf, sodass ohne zutun die Daten nicht abwandern, sondern wieder von neuen überschrieben werden. Da ist also gar nichts mit Verletzung von Persönlichkeitsschutz.

    Vor Gericht darf der Richter selbst entscheiden, ob er denn nun die Videoaufnahme quasi als Zeuge zulässt oder nicht. Wer eine Dashcam mit Absicht zur Anzeige von Verkehrsverbrechern anschafft, wie im Fall des Münchners Anwalts, ist vielleicht ein Querulant. Aber wer zufällig einen Autounfall gefilmt hat und das zur Klärung des Sachverhalts dem Gericht zur Verfügung stellen kann der soll nicht automatisch zur Sau erklärt werden.

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