Verwaltungsgericht Ansbach: Dash-Cams in privaten Kraftfahrzeugen verstoßen gegen Datenschutzrecht

Datenschutzrheinmain/ August 13, 2014/ alle Beiträge, Videoüberwachung/ 0 comments

Als vermutlich erstes Gericht in der Bundesrepublik Deutschland hat das Verwaltungsgericht Ansbach in einem Urteil vom 12.08.2014 festgestellt, dass der Einsatz von Auto-Videokameras (sogenannten „Dash-Cams“) durch Privatpersonen grundsätzlich unzulässig ist.

Das Gericht bezog sich bei seiner Entscheidung auf das Bundesdatenschutzgesetz, das „heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen“. Das Gericht stellte daher fest, dass das Datenschutzinteresse von heimlich gefilmten VerkehrsteilnehmerInnen höher zu werten ist als das Interesse eines Pkw-Fahrers, z. B. für den Fall eines Unfalls einen Videobeweis zu haben.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen AN 4 K 13.01634 ist derzeit noch nicht im Wortlaut veröffentlicht.

Aus Sicht des Landesdatenschutzbeauftragten Niedersachsens ist das Urteil „ein gutes Zeichen für den Datenschutz“. Der Neuen Osnabrücker Zeitung sagte Michael Knaps, Sprecher des Landesdatenschutzbeauftragten Joachim Wahlbrink: „Das Recht, im öffentlichen Raum nicht gefilmt zu werden, wiegt allerdings schwerer als das Recht eines privaten Autofahrers, aus einem diffusen Sicherheitsbedürfnis heraus permanent alles mitzuschneiden.“ (http://www.presseportal.de/pm/58964/2806252/neue-oz-neue-oz-gespraech-mit-michael-knaps-sprecher-des-landesdatenschutzbeauftragten-joachim)

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