Meldedaten als Hilfsmittel zur Rekrutierung von SoldatInnen für die Bundeswehr

Datenschutzrheinmain/ Oktober 20, 2015/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz, praktische Tipps/ 0Kommentare

In § 58 c Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz)  verbirgt sich eine Regelung, die die Bundeswehr bevorzugt gegenüber allen anderen öffentlichen Stellen und gegenüber privaten Firmen beim Versuch, junge und unverbrauchte Arbeitskräfte zu gewinnen. Dort heißt es: Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial… übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.“

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) bzw. ab 01.11.2015 nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) widersprochen haben.

Stellt sich die Frage, wie viele der Betroffenen davon wissen, dass sie der Weitergabe ihrer Daten (Name, Anschrift) widersprechen dürfen? Solange sie noch nicht volljährig sind, wird die Anmeldung i. d. R. von den Eltern gemacht. Und eine Veröffentlichung im Internet, wie sie z. B. die Stadt Salzwedel (Niedersachsen) vorgenommen hat, ist eher die Ausnahme. In Frankfurt am Main verzichtet der Magistrat leider auf eine solche Möglichkeit. Lediglich im Amtsblatt Nr. 38 vom 15.09.2015 und dort auf Seite 944 versteckt sich ein Hinweis in einem Beitrag unter dem Titel: „Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Hessischen Meldegesetz (HMG)“. Dort ist zu lesen: „Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner/innen gemäß § 35 Abs. 5 und 6 des Hessischen Meldegesetzes (HMG) über die Möglichkeit der Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren zu unterrichten. Der/die Einwohner/in hat die Möglichkeit, der gesetzlich zulässigen Weitergabe seiner/ihrer Daten in bestimmten Fällen zu widersprechen. Ohne Begründung, aber durch persönliches Erscheinen oder mit schriftlichem Antrag, ist dies in folgenden Fällen möglich:

  • Sperre der Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen der/die Einwohner/in nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§ 32 Abs. 2 HMG). Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft,
  • Sperre von Alters- und Ehejubiläumsdaten, die an die Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, an Presse und Rundfunk übermittelt werden dürfen (§ 35 Abs. 3 HMG) und ggf. im Internetauftritt von Zeitungsverlagen veröffentlicht werden,
  • Sperre gegenüber Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen bei Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 35 Abs. 1 und 2 HMG),
  • Sperre gegenüber Adressbuchverlagen (§ 35 Abs. 4 HMG),
  • Widerspruch gegen die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister über das Internet (§ 34 a Abs. 2 HMG),
  • Widerspruch gegen die Weitergabe von Meldedaten für Zwecke der Direktwerbung (Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. § 7 HMG),
  • Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 58c Soldatengesetz in Verbindung mit § 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz); Anmerkung: Dies betrifft nur Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

Dem Gesetz ist mit dieser Bekanntgabe vermutlich formalrechtlich Genüge getan. Dass in Zeiten der allgegenwärtigen Internetnutzung das Amtsblatt der Stadt Frankfurt aber lediglich in Form von durchnummerierten pdf-Dateien veröffentlicht wird, ohne jegliche Möglichkeit der gezielten Suche nach Informationen mittels Stichworten, ist ein Armutszeugnis. Hier könnte eine Aufgabe des Stadtrats Jan Schneider (CDU) liegen, des Dezernenten für Reformprojekte, Bürgerservice und IT ( Dezernat V ).

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