Amtsgericht München: Dash-Cam dürfen kein Beweismittel im Zivilprozess sein

Datenschutzrheinmain/ August 18, 2014/ alle Beiträge, Videoüberwachung/ 0 comments

Nach dem Verwaltungsgericht Ansbach (siehe https://ddrm.de/?p=2778) hat auch das Amtsgericht München vor wenigen Tagen die Nutzung von Dash-Cams in privaten Fahrzeugen als Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gebrandmarkt. Es hat deshalb Videoaufzeichnungen, die mit Hilfe einer Dash-Cam erstellt wurden, nicht als Beweismittel in einem Zivilrechtsprozess zugelassen.

Die Vorgeschichte: Ein Unfall mit zwei beteiligten PKW-Fahrern ohne unbeteiligte Zeugen. Einer der beiden PKW-Fahrer hatte eine Dash-Cam an Bord, die nach seinen Aussagen den Unfall aufgezeichnete. Er wollte die Aufzeichnungen als Beweismittel in den Prozess einführen.

Der zuständige Richter lehnt eine Verwertung und Verwendung der Videoaufzeichnungen als Beweismittel ab. Die Begründung: Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im PKW installierte Autokamera verstößt gegen § 6b Abs. 1 Ziff. 3 BDSG. Denn das Bundesdatenschutzgesetz bezwecke den Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsrechts. Danach sei die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Videoüberwachung nur zulässig, wenn sie für einen konkreten Zweck erforderlich sei und nicht andere schutzwürdige Interessen überwiegen. Der Zweck der Autokamera, die Sicherung von Beweismitteln bei einem möglichen Unfall zu sichern, sei zwar hinreichend konkret, es würden aber die schutzwürdigen Interessen der von der Kamera erfassten Personen überwiegen. Durch die unbefugte Erstellung von Aufnahmen werde das Recht dieser Personen auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Das Gericht kam zu einer bemerkens- und begrüßenswerten Feststellung : Die Zulassung von Dash-Cams als Beweismittel würde konsequenter Weise bedeuten, dass jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem PKW, sondern auch an seiner Kleidung befestigen könnte, dass jedermann permanent gefilmt und überwacht werden könnte und so das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben würde.

Das Urteil vom 13. August 2014 mit dem Aktenzeichen 345 C 5551/14 ist hier im Wortlaut nachlesbar: https://openjur.de/u/712753.html

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