Videoüberwachung: Magistrat der Stadt Frankfurt beantwortet Anfrage zur Anzahl, technischen Qualität und Kennzeichnung von Verkehrskameras und Detektoren zur Verkehrslenkung im Frankfurt

Datenschutzrheinmain/ Oktober 7, 2016/ alle Beiträge, Videoüberwachung, Videoüberwachung in der Region/ 0Kommentare

Der Frankfurter Stadtverordnete Martin Kliehm (Die Linke) stellte im Juni 2016 gemeinsam mit weiteren Mitgliedern seiner Fraktion eine Anfrage zum Thema „Kennzeichnung von Verkehrskameras“ am den Magistrat der Stadt Frankfurt. Sie umfasste 12 Fragen:

  1. An welchen Standorten genau befinden sich Kameras zur Verkehrsüberwachung…?
  2. An welchen Standorten genau befinden sich Detektoren…?
  3. Ist die jeweilige Kamera bzw. der jeweilige Detektor mit einem Hinweisschild versehen, das die Anforderungen des § 6b BDSG erfüllt…?
  4. Wer ist Betreiber des jeweiligen Gerätes?
  5. Ist die jeweilige Kamera schwenkbar? Bis zu welchem Radius?
  6. Wie sind Zoomvermögen und Auflösung der jeweiligen Kamera?
  7. Ist bei den eingesetzten Systemen eine Privatzonenschaltung (“privacy masking”) zum technischen Ausblenden von Fensterfronten und Eingängen von Wohn- und Geschäftshäusern möglich? Falls ja, wird sie angewendet?**
  8. Zu welchen Zeiten werden die Kameras von Mitarbeitenden der IGLZ respektive der VZH beobachtet und gesteuert, zu welchen von der Landespolizei?Wie lange und wo werden die erhobenen Daten gespeichert? Sind Löschfristen festgelegt?
  9. Wie viele Personen von welcher Behörde haben Zugangsberechtigungen zu den Aufzeichnungen?
  10. Wie ist die Anforderung der Daten durch die Polizei oder durch Dritte geregelt?
  11. Wie lauten die entsprechenden Dienstanweisungen bzw. das Verfahrensverzeichnis zur Videoüberwachung im Wortlaut?“

Mit Bericht des Magistrats (B 254) vom 23.09.2016 wurden die Fragen beantwortet.

Positiv:

Der Antwort sind Listen aller Verkehrsbeobachtungskameras und aller Verkehrslenkungsdetektoren beigefügt, so dass sich erstmals alle interessierten BürgerInnen darüber unterrichten können. Zusammengefasst teilt der Magistrat mit:

  • „Derzeit werden vom Straßenverkehrsamt 80 Verkehrskameras in der Integrierten Gesamtverkehrsleitzentrale (IGLZ) zur Beobachtung des Verkehrs betrieben. Zwei Kameras sind auf Grund von Bautätigkeiten zurzeit abgebaut. Über die Kameras des Landes Hessen (VZH) liegen keine Daten vor…
  • Die Videodetektoren werden im jeweiligen Steuergerät ausgewertet. Es erfolgt weder eine Bild-Speicherung noch eine Bildübertragung in die IGLZ. Die Videodetektoren haben eine feste Ausrichtung auf einen definierten Straßenabschnitt und sind nicht schwenk- oder zoombar. Es wird eine virtuelle Detektion von Fahrzeugen vorgenommen…
  • Die Kameras dienen der Verkehrsbeobachtung und zur Koordinierung von Verkehrslenkungsmaßnahmen und zu verkehrsplanerischen Zwecken. Die Detektoren dienen ausschließlich dem reibungslosen Ablauf der Ampelschaltung…“

Negativ:

Die auch von der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main geforderte – unterschiedliche – Kennzeichnung von Überwachungskameras und Detektoren (siehe § 6b Abs. 2 BDSG bzw. § 14 Abs. 3 HSOG) wird vom Magistrat abgelehnt (siehe Antwort auf Frage 3).

Die Auskünfte zu den Fragen 10 – 12 (Auskünfte an Dritte, insbesondere an die Polizei; Dienstanweisungen) bleiben ausgesprochen allgemein. Teilweise bleiben sie – soweit es um den Zugriff der Hessischen Polizei auf die Kameradaten der Verkehrsleitzentrale (IGLZ) geht – noch hinter den Auskünften zurück, die Mitglieder der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main bei einem Besuch der IGLZ im Oktober 2013 erhielten.

Eine Schlussfolgerung bleibt noch festzuhalten: Auch Hessen braucht dringend ein Informationsfreiheitsgesetz, das mindestens die Regelungen enthält, die im Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes enthalten sind. Sollte Schwarz-Grün in der hessischen Landeshauptstadt nicht bereit sein, ein solches Gesetz in den Landtag einzubringen, wäre eine runderneuerte Informationsfreiheitssatzung der Stadt Frankfurt das Gebot der Stunde. Diese wurde bedauerlicher Weise zwei Jahre nach ihrer probeweisen Einführung wieder kassiert.

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