Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte entscheidet: Bei unzulässige Videoüberwachung besteht ein Anspruch auf Schadensersatz

Datenschutzrheinmain/ Dezember 5, 2017/ alle Beiträge, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Die österreichische Homepage dataprotect.at berichtet über eine noch nicht auf Deutsch veröffentlichte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 28.11.2017, durch die zwei Professoren der Universität von Montenegro je EUR 1.000,– an (immateriellem) Schadenersatz für unzulässige Videoaufnahmen zugesprochen wurde. Die Universität von Montenegro hatte Anfang 2011 Videoüberwachungsanlagen auf den Universitätsgelände installieren lassen. Im März 2011 beschwerten sich zwei Professoren darüber bei der zuständigen montenegrinischen Datenschutzbehörde. Sie forderten die Entfernung der Kameras und die Löschung der Daten.

In den Verfahren im Montenegro – sowohl bei der Datenschutzbehörde als auch im zivilgerichtlichen Verfahren) hatten die beiden Professoren keinen Erfolg. Sie wandten sich nach Ausschöpfung des nationalen Rechtswegs an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Gestützt auf Art. 8 der Europ. Menschenrechtskonvention (EMRK), dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, verlangten beide auch je 1.000 € Schadenersatz für den durch die Überwachung erlittenen immaterieller Schaden, da das montenegrinische Datenschutzgesetz den Ersatz des Schadens bei der Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach den generellen Regelungen des nationalen Schadenersatzrechtes vorsieht.

Der Europ. Gerichtshof sprach den beiden Professoren, die in ihren Persönlichkeits- bzw. Freiheitsrechten durch die unzulässige Videoüberwachung verletzt wurden, je 1.000 € an Schmerzensgeld bzw. Ersatz für die erlittene Beeinträchtigung zu und stützte seine Entscheidung ausdrücklich auch auf Art. 82 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die auch den Ersatz des immateriellen Schadens vorsieht.

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