Beschweren nützt! Jobcenter Frankfurt/Main sagt zu, interne Arbeitsanweisungen offen zu legen
Das Jobcenter Frankfurt/Main unterliegt als gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit (BA) und Stadt Frankfurt den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Es müsste also auf Anfrage seine internen Arbeitsanweisungen, z. B. zum Umgang mit Personalausweiskopien, als Information zur Verfügung stellen. Dies wurde bisher nachhaltig verweigert, wie ein Mitglied der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main, aber auch andere – über die Homepage Frag den Staat anfragende – Menschen feststellen mussten. Der interessierte Öffentlichkeit ist es daher bisher nicht möglich zu überprüfen, wie der Umgang mit Angelegenheiten der im Jobcenter vorsprechenden und Anträge stellenden Menschen von Seiten der Behördenleitung geregelt ist.
Diese Praxis dürfte hoffentlich bald der Vergangenheit angehören. Auf Beschwerden von Mitgliedern der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main teilte die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit am 17.07.2017 mit: „…das Jobcenter Frankfurt am Main hat mir schriftlich mitgeteilt, dass es seine internen Arbeitsanweisungen auf der eigenen Internetpräsenz veröffentlichen wird. Die Veröffentlichung soll bis Mitte August erfolgen. Dies begründete die Behörde damit, dass die Weisungen vorab nochmals überprüft werden sollen. Nach der Veröffentlichung sind die Weisungen i.S.v. § 9 Abs. 3 IFG aus allgemein zugänglicher Quelle beschaffbar, womit Ihrem Antrag genügt wäre. Ob das Jobcenter die Weisungen tatsächlich veröffentlicht hat, werde ich zu gegebener Zeit nachprüfen und das Verfahren erneut aufnehmen…“
Ein Erfolg für die Informationsfreiheitsrechte aller BürgerInnen und insbesondere für die Menschen, die in Frankfurt/Main auf Leistungen des Jobcenters angewiesen sind!
Bleibt nachzutragen: Im Unterschied zum Jobcenter Frankfurt/Main sind eine große Zahl hessischer Jobcenter (auch das Jobcenter MainArbeit der Stadt Offenbach) auf der Grundlage des § 6a SGB II in alleiniger kommunaler Trägerschaft. Sie unterliegen daher der Rechts- und Fachaufsicht des Landes Hessen. Da es in Hessen kein dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vergleichbares Landesgesetz gibt, sind diese Jobcenter ein schwarzes Loch im Sinne der Informationsfreiheit und der Transparenz staatlichen Handelns.
Wie ist der aktuelle Stand?
am 11.09.2017 wurden die ersten 7 internen Arbeitsanweisungen des Jobcenters Frankfurt auf der Homepage des Jobcenters veröffentlicht, siehe http://www.jc-frankfurt.de/Service/interne-arbeitsanweisungen. Die bisher veröffentlichten Arbeitsanweisungen beinhalten lediglich interne organisatorische Regelungen. Arbeitsanweisungen, die für die „Kundinnen“ / „Kunden“ des Jobcenters von zentraler Bedeutung sind; z. B. die Arbeitsanweisung für den Ermittlungsdienst (die „Abteilung Hausbesuch“) wurden bislang nicht veröffentlicht.
Dass es im Jobcenter Frankfurt eine solche Arbeitsanweisung gibt darf begründet vermutet werden. Dies wird deutlich beim Blick auf vergleichbare Arbeitsanweisungen anderer Jobcenter.
Berlin Tempelhof-Schöneberg:
1. https://fragdenstaat.de/files/foi/60206/Anlage2_FragebogenEinstehensgemeinschaftfrdenErmittlungsdienst.pdf
2. https://fragdenstaat.de/files/foi/60206/Anlage3_AuftragErmittlungsdienstRenovierung.pdf
Cottbus:
https://fragdenstaat.de/files/foi/59465/4_GA_12_2012_Aufgaben_des_Auendienstes.pdf
Dresden:
https://www.dresden.de/media/pdf/arge/GFV_31_2015.pdf
Potsdam:
https://fragdenstaat.de/files/foi/58278/160602_AA_Auendienst_Ausfertigung.pdf
Bedenklich stimmen muss die Aussage des Jobcenters Frankfurt: „Das Jobcenter Frankfurt veröffentlicht interne Arbeitsanweisungen im Internet, um Bürgerinnen und Bürgern ohne Antragstellung Einsicht in wichtige interne Weisungen zu geben.“ Dies entspricht nicht den Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG – https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/). Dort ist in § 1 bestimmt:
„(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen…
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.“
Das Jobcenter hat nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen nicht das Recht, aus eigener Machtvollkommenheit zu entscheiden, was wichtige interne Weisungen sind.
Wir bleiben dran!
Danke für die ausffühliche Antwort.
Der klickbare Link geht nicht, es liegt daran, dass natürlich kein httpS funktioniert!
Immerhin weiß ich nun (was von zentraler Bedeutung ist):
„Die Verwendung von farbiger Schrift, JCF Logos o.ä. ist nicht gestattet.“ und „Schwangere sind immer weiblich“.
„Praktische Anleitungen sind auf dem Beiblatt „Fair in der Sprache“ als Anlage 2 beigefügt.“
Wo ist das? Wo und was ist Anlage 1?
Merkwürdig, dass alle Anweisungen „Stand 07/2017“ sind.
Mit verlaub, da versucht sie jemand ganz offensichtlich zu vorsätzlich veräppeln!
„Wir bleiben dran!“
Super!