Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz: Observation eines Betriebsratsvorsitzenden durch Detektei verletzt dessen Persönlichkeitsrecht – Entschädigung von 10.000 € zugesprochen

Datenschutzrheinmain/ Juli 20, 2017/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 0Kommentare

Ein Unternehmen aus Rheinland-Pfalz mit fünf Standorten im Bundesgebiet ließ den Betriebsratsvorsitzenden eines Werks, der zugleich Gesamtbetriebsratsvorsitzender ist, durch eine Detektei überwachen. Über einen Zeitraum von 20 Arbeitstagen und rund vier Stunden täglich wurde der Betroffene überwacht. Das Unternehmen wendete dafür lt. den dem Gericht vorliegenden Unterlagen 39.197,85 € an Kosten auf.

Nachdem ihm diese Sachverhalte bekannt wurden, rief der Betroffene das Arbeitsgericht Kaiserslautern an und beantragte die Zahlung einer Entschädigung wegen schwerer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Erstinstanzlich verlor der Kläger die Auseinandersetzung. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz korrigierte die Entscheidung der 1. Instanz und stellte u. a. fest:

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts… ist das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht auch im Arbeitsverhältnis zu beachten. Ein auf § 823 Abs. 1 BGB gestützter Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung – nur eine solche kommt dafür in Betracht – setzt voraus, dass die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde…

2. … kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers auch dann schwerwiegend verletzt sein, wenn der Arbeitgeber – wie hier – behauptet, er habe den Arbeitnehmer ausschließlich während seiner Arbeitszeit von einer Detektei beobachten lassen, die im Rahmen der Observationen keine Fotografien oder Videoaufzeichnungen angefertigt habe. Wie bereits ausgeführt, ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht selbstverständlich auch im Arbeitsverhältnis und während der Arbeitszeit zu beachten…

3. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt – unabhängig davon, ob der Kläger fotografiert oder gefilmt worden sein sollte – bereits in der von der Beklagten veranlassten heimlichen Observation des Klägers für die Dauer von 20 Arbeitstagen… Diese lange Dauer der Überwachung ist für die Intensität des Eingriffs von großer Bedeutung. Die heimliche Observation durch Strafverfolgungsbehörden (vgl. § 163f StPO) über einen längeren Zeitraum steht – auch bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat von erheblicher Bedeutung – unter Richtervorbehalt. Zwar können die den Staat in seinen Überwachungsmöglichkeiten begrenzenden Bestimmungen nicht ohne weiteres auf das Verhältnis zwischen Privaten übertragen werden. Gleichwohl wird in ihnen zum einen deutlich, welche Bedeutung gerade auch die Dauer der Überwachung für die Intensität des Eingriffs hat. Zum andern können dem Arbeitgeber zumindest nicht viel weiter gehende Eingriffe in die Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zugestanden werden, als sie bei Inanspruchnahme staatlicher Organe zulässig wären…“

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hielt daher 10.000 Euro Entschädigung für die Persönlichkeitsrechts-Verletzung für angemessen.

Das Urteil vom 27.04.2017 mit dem Aktenzeichen 5 Sa 449/16 ist hier im Wortlaut veröffentlicht.

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