Amtsgericht Riesa (Sachsen): Abschuss einer Drohne kann wg. Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Eigentumsrecht gerechtfertigt sein

CCTV-NeinDanke/ Juni 19, 2019/ alle Beiträge, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Was auf den ersten Blick wie ein Kuriosum wirkt, hat einen ernsten Hintergrund. Das Amtsgericht Riese hattte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Grundstückseigentümer hatte von seinem Grundstück mit einem Luftgewehr auf eine über seinem Grundstück schwebende Drohne geschossen. Die Drohne stürzte in der Folge ab und wurde zerstört. Auf Grund eines Strafantrags durch den Eigentümer der Drohne ermittelten Polizei und Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage. Mit Urteil vom 24.04.2019 (Aktenzeichen: 9 Cs 926 Js 3044/19) entschied das Amtsgericht Riesa, dass der Angeklagte keine Straftat begangen habe und daher freizusprechen sei.

Was war passiert: Der Angeklagte hielt sich am Tattag im Garten seines Grundstücks auf, das von einer 2,5 m – 3,0 Meter hohen Hecke umgeben ist. Er stellte fest, dass über der Mitte seines Grundstücks in einer Höhe von 5 – 15 Metern eine ferngesteuerte Drohne flog ohne dass seine oder die Zustimmung seiner Ehefrau dazu vorlag. Mit einem handelsüblichen frei verkäuflichen Luftgewehr schoss er die Drohne ab, da sich seine beiden Kinder dadurch erschreckt hatten. Der Drohnenpilot war für den Schützen nicht zu erkennen.

Das Gericht entschied:

  • Der Vorwurf der Sachbeschädigung gemäß §§ 303, 303c StGB hat keinen Bestand.
  • Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte gemäß § 228 BGB gerechtfertigt gehandelt hat. Danach gilt, dass wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, nicht widerrechtlich handelt, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht (Defensivnotstand).
  • Geschützt sind sodann individuelle Rechte und Rechtsgüter aller Art. Das umfasst auch das Eigentum, das Hausrecht sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
  • Wörtlich wird in der Urteilsbegründung festgestellt: Es liegt eine drohende sowie eine bereits eingetretene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG vor… In sachlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, der nicht nur die enge persönliche Lebenssphäre schützt, sondern auch die Befugnis gewährt, sich individuell zurückzuziehen, abzuschirmen oder für sich zu bleiben. Darüber hinaus gewährt es dem Einzelnen das Recht am eigenen Bild, also das Recht, die Darstellung der eigenen Person anderen gegenüber selbst zu bestimmen. Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als ‚Ausspähung‘ das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Bereits mit dem Anfertigen wird dabei in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingegriffen, das Bildnis von der Person des Abgebildeten losgelöst und damit in dieser konkreten Form dessen Kontrolle und Verfügungsgewalt entzogen. Erschwerend kommt unter Umständen hinzu, dass im Fall einer zivilen Drohnenaufnahme die aufgenommene Person dieses nicht mitbekommt, da sie nicht mit einer Aufnahme ‚von oben‘ rechnet. Eine solche Heimlichkeit der Aufnahme führt dabei zu einer gesteigerten Erheblichkeit der allgemeinen Persönlichkeitsrechtsverletzung… Das Tatbestandsmerkmal der Übertragung (einer Bildaufnahme) im Sinne des § 201a Abs. 1 StGB erfasst auch Echtzeitübertragungen, ohne die dauernde Speicherung der aufgenommenen Bilder…“
  • Das Gericht gesteht den Schützen zu, dass er zur Abwendung der Verletzung seiner Rechtsgüter und der seiner Familie durch den abgegebenen Schuss die Zerstörung der Drohne in Kauf nehmen durfte, da ein milderes, gleich geeignetes Mittel nicht vorhanden war.

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*