Videoüberwachung am Hauptbahnhof Frankfurt – Bundespolizei mauert bei Auskünften

Datenschutzrheinmain/ November 17, 2017/ alle Beiträge, Informationsfreiheit / Transparenz, Polizei und Geheimdienste (BRD), Videoüberwachung, Videoüberwachung in der Region/ 0Kommentare

Die Überwachung der Menschen in Deutschland durch Polizei und Geheimdienste wird immer ausgefeilter – im Gegenzug verweigern Sicherheitsorgane aber Auskünfte über ihr Tun und Treiben. Diese Erfahrungen mussten Mitglieder der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main Anfang November 2017 machen. Ausgelöst durch Berichte, wonach die Videoüberwachung am Frankfurter Hauptbahnhof modernisiert und deutlich ausgeweitet werden solle, forderten sie von der Deutschen Bahn bzw. der Bundespolizei Einsicht in die Verfahrensverzeichnisse* der bisherigen und der neu geplanten Videoüberwachungsanlagen.

Die Antwort der Deutschen BahnAG kam schnell, war aber nichtssagend und löste eine erneute Nachfrage aus: Auf Seite 2 des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses steht – in der Rubrik ‚Regelfrist Datenlöschung‘ das Wort ‚entfällt‘ – und in der Rubrik ‚Datenempfänger der Kategorie‘ die Worte ‚Mitarbeiter der 3-S-Zentrale, Mitarbeiter DB Sicherheit (RSL)‘. Bedeutet dies, dass die Kameras ausschließlich für reines Monitoring genutzt werden und eine Datenspeichereung nicht stattfindet?“ Die Antwort darauf: „… so ist es. Die DB Station&Service AG speichert für sich keine Videodaten. Dies ist ausschließlich der BPol vorbehalten.“

Die Bundespolizei brauchte länger für ihre Antwort und zeigte sich dann als fest verschlossene Auster. Sie wies mit Hinweis auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) das Auskunftsbegehren mit Schreiben vom 06.11.2017 rundweg ab. Formaljuristisch vermutlich sogar korrekt.

Was lernen wir daraus: Der Bundesgesetzgeber hat es offenbar darauf angelegt, seine „Sicherheits“organe vor jeglicher öffentlichen Kontrolle zu schützen. Da erscheint Hessen – wenn auch als eines von vier Bundesländern ohne Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetz – fast als Oase der Transparenz. Auf der Basis des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) wurde Mitgliedern der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main Einsicht in die Verfahrensverzeichnisse der von der Landespolizei in Frankfurt genutzten Videoüberwachungsanlagen gewährt. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind tund hier und hier nachlesbar. Dass die Erkenntnisse in der Sache tw. mehr als unbefriedigend sind, steht auf einem anderen Blatt.

* Verfahrensverzeichnisse

Das Verfahrensverzeichnis ist ein Element des deutschen Datenschutzrechts. Nach § 4d und § 4e Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) muss jede öffentliche Stelle des Bundes oder jede private Stelle, die personenbezogene Daten verarbeitet, den Umgang mit diesen Daten dokumentieren.

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*