Videoüberwachung am Hauptbahnhof Frankfurt: 90 Kameras sollen modernisiert, weitere sollen neu installiert werden

Datenschutzrheinmain/ September 25, 2017/ alle Beiträge, Informationsfreiheit / Transparenz, Videoüberwachung, Videoüberwachung in der Region/ 0Kommentare

Diese Information ist der Frankfurter Neuen Presse (FNP) vom 23.09.2017 zu entnehmen. Ralf Ströher, Sprecher der Bundespolizei-Inspektion am Hauptbahnhof Frankfurt, erklärte lt. FNP: „Die Anzahl der Kameras wird erheblich erhöht.“ Für die Bürgerrechtsgruppe die Datenschützer Rhein Main ist dies Anlass, von der Deutschen Bahn bzw. der Bundespolizei Einsicht in die Verfahrensverzeichnisse* der bisherigen und der neu geplanten Videoüberwachungsanlagen zu fordern.

Da die Deutsche Bahn AG ihren Geschäftssitz in Berlin hat, stützt sich die Anfrage an den Konzern auf § 7 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG), wonach jedermann “nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf … 4. Einsicht in Beschreibungen und Verzeichnisse” hat.

Eine vergleichbare Regelung fehlt leider im Bundesdatenschutzgesetz. Die parallel an die Bundespolizei gerichtete Anfrage stützt sich daher hilfsweise auf § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

Auch nach den Regelungen in § 6 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) ist eine Einsichtnahme in Verfahrensverzeichnisse möglich. Für die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main war dies im Mai 2017 Anlass, die Verfahrensverzeichnisse der von der Frankfurter polizei betriebenen Videoüberwachungsanlagen einzusehen. Mit überraschenden Erkenntnissen. So ist z. B. im Verfahrensverzeichnis für die Polizeikameras an der Konstablerwache das „Sicherheitsempfinden“ als Überwachungszweck benannt. Den verantwortlichen Leitungskräften der Frankfurter Polizei dürfte eigentlich bekannt sein, dass jegliches Empfinden der Bürger keinen Eingriff in Grundrechte rechtfertigt. Weder bei der Überwachung selbst noch bei der Aufzeichnung der Videodaten.


* Verfahrensverzeichnisse

Das Verfahrensverzeichnis ist ein Element des deutschen Datenschutzrechts. Nach § 4d und § 4e Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) muss jede staatliche oder private Stelle, die personenbezogene Daten verarbeitet, den Umgang mit diesen Daten dokumentieren.

 

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