Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Heimliche Videoüberwachung setzt konkreten Tatverdacht voraus

Datenschutzrheinmain/ August 25, 2014/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Nicht jeder pauschale Verdacht einer Straftat rechtfertigt die heimliche Videoüberwachung eines Mitarbeiters durch den Arbeitgeber. Dies folgt aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Düsseldorf.

Der „Fall“: Zwei Beschäftigte einer Brauerei waren in der Hausgaststätte im Ausschank tätig. Das Unternehmen unterstellte den beiden Beschäftigten eine unkorrekte Abrechnung der gezapften Biere und lies daher heimlich Videoaufzeichnungen in der Gaststätte erstellen. Im Ergebnis wollte das Unternehmen die Arbeitsverträge mit beiden Beschäftigten kündigen. Diese wehrten sich dagegen; das Arbeitsgericht Düsseldorf musste sich mit dem Sachverhalt beschäftigen.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts: Das Unternehmen hat ein vertragswidriges Verhalten der beiden gekündigten Beschäftigten nicht nachgewiesen. Ein Beweis ergebe sich insbesondere nicht aus den Videoaufzeichnungen, weil diese nicht verwertbar seien. Denn nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung rechtfertige eine heimliche Videoüberwachung. Erst wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren könne, komme ggf. nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht. Dies sei im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall gewesen.

Das Urteil vom 03.05.2011 (Aktenzeichen 11 Ca 7326/10) ist hier in Gänze nachlesbar: https://openjur.de/u/448778.html .

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