Transparenzanforderungen bei Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen

Datenschutzrheinmain/ Dezember 10, 2018/ alle Beiträge, Videoüberwachung, Videoüberwachung in der Region/ 0Kommentare

Mit dem Wirksamwerden der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zum 25. Mai 2018 müssen Unternehmen und andere nicht-öffentliche Stellen (z. B. Gaststätten, Ladeninhaber*innen, Vermieter*innen) wenn sie Videoüberwachung betreiben, die hierfür einschlägigen Vorschriften der DSGVO einhalten. Die deutsche Datenschutzkonferenz (DSK), die Arbeitsgruppe der Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern, hat bereits in ihrem DSK Kurzpapier Nr. 15 Anwendungshinweise zur Videoüberwachung unter der Geltung der DSGVO veröffentlicht.

Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main hat bei ihren Recherchen in Frankfurt festgestellt, dass die Mehrzahl der Videoüberwachungsanlagen, die den öffentlichen Raum überwachen, nicht gekennzeichnet sind. Nach Bewertung der DSK wird künftig ein stärkeres Augenmerk auf die korrekte Ausschilderung der Videoüberwachung zu richten sein. Hierzu haben sich die Anforderungen durch die DSGVO erhöht. Auf gut sichtbaren Hinweisschildern am Ort der Videoüberwachung muss über die wesentlichen Elemente der Videoüberwachung informiert werden; allerdings hat sich der Umfang der dabei zu erteilenden Informationen durch die Transparenzvorschriften der DSGVO (Art. 12 ff.) erweitert.

Die DSK hat sich auf ein Muster für ein solches Hinweisschild verständigt:

Quelle: Bayrisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

Aufgrund des Umfangs an Informationen, die darin enthalten sein müssen, wird in der Regel ein Aushang im Format DIN A4 notwendig sein, damit die Informationen ausreichend leserlich sind. Verantwortliche müssen zwar nicht zwingend dieses von den Aufsichtsbehörden bereitgestellte Muster verwenden, sondern können auch einen ggf. anders gestalteten Aushang verwenden. Allerdings müssen darin nach Auffassung der Datenschutzkonferenz jedenfalls die o.g. Angaben in ausreichend leserlicher Form enthalten sein.

Das Hinweisschild auf Videoüberwachung muss nach Auffassung der DSK mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Umstand der Beobachtung (z.B. durch ein Piktogramm bzw. Kamerasymbol)
  2. Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen im datenschutzrechtlichen Sinne (also z.B. Name des Unternehmens, Kontaktdaten)
  3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, sofern ein solcher benannt ist
  4. Zwecke und Rechtsgrundlage der Videoüberwachung, stichwortartig (z.B.: Zweck: Vandalismusprävention; Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO)
  5. Angabe des berechtigten Interesses, sofern die Videoüberwachung auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DS-GVO beruht (z.B.: Schutz des Eigentums)
  6. Dauer der Speicherung
  7. Hinweis auf Zugangsmöglichkeit zu den weiteren Informationen, die nach der DS-GVO erteilt werden müssen (Rechte der betroffenen Person, z.B. auf Auskunft; ggfs. Empfänger der Daten,…)

Zusätzlich zu diesen in das Hinweisschild aufzunehmenden Informationen muss der für die Videoüberwachung Verantwortliche gemäß den Art. 12 ff. DS-GVO den betroffenen Personen noch einige weitere Informationen zur Verfügung stellen, insbesondere Informationen zu ihren Rechten auf Auskunft, Widerspruch, Löschung der sie betreffenden Aufnahmen sowie auf Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde. Grundsätzlich genügt es, diese Informationen online bereit zu stellen, wobei auf den Link hinzuweisen ist. Damit auch Personen, die keinen Internetzugang haben bzw. das Internet nicht nutzen, die Information erhalten können, muss der Verantwortliche auch darauf hinweisen, dass die Informationen auf Anfrage auch in anderer Form (z.B. in Papierform) zur Verfügung gestellt werden können. Die DSK hat auch für diese zusätzlichen Informationen ein – ebenfalls als Beispiel zu verstehendes – Muster eines “ausführlichen Informationsblatts” zur Verfügung gestellt, das hier abrufbar ist.


Grundlage dieses Beitrags ist eine Veröffentlichung des Bayrischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht

Welche weiteren Rechtsgrundlagen von Betreiber*innen von Videoüberwachungsanlagen zu beachten sind und

wie sich Menschen gegen rechtwidrige Videoüberwachung zur Wehr setzen können,

wird hier umfangreich erläutert.

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