Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz: Arbeiter in einer Weberei erklagt Schadensersatz für Unwohlsein wegen Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Ein Arbeiter einer Weberei in Rheinland-Pfalz forderte ein Schmerzensgeld vom beklagten Unternehmen, weil dieses in der Produktionshalle Videokameras installiert hatte. Diese überwachten das Rolltor am Eingang der Halle und den Gang dorthin. Auch einige Webmaschinen und die dort beschäftigten Arbeiter/innen wurden von den Kameras erfasst. An einer davon arbeitete der klagende Weber. Er hielt die Überwachung für unzulässig. Die ständige Unsicherheit, ob er nun gerade überwacht werde, führe bei ihm zudem zu Durchfall, Bauchweh und Unwohlsein. Deshalb verlangte er vom Unternehmen ein Schmerzensgeld von 10.000 €.
In einem interessanten Urteil hat das LAG in Mainz dem klagenden Weber ein Schmerzensgeld von 850 € zugebilligt. Nach Ansicht des Gerichts muss ein mit Videokameras überwachter Arbeitnehmer belegen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden tatsächlich durch die Kameras ausgelöst wurden. Dies habe der Weber nicht nachweisen können, daher sei sein Schadensersatzanspruch in der geforderten Höhe nicht berechtigt.
Das beklagte Unternehmen hatte im Verfahren behauptet, die Kameras seien zur Verhinderung von Diebstählen notwendig. Eine Webmaschine sei gestohlen worden.
Das LAG stellt in seiner Entscheidung fest: Zum Schutz der schweren Maschinen reicht eine Außenüberwachung des Hallentors aus. Zur Verhinderung von Diebstählen dürften Unternehmen nur dann eine Videoüberwachung einrichten, wenn es tatsächlich zu konkreten Straftaten gekommen sei. Die Kameras in der Produktionshalle seien daher ein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers gewesen. Diesem stehe deshalb ein Schmerzensgeld zu.
Das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 2 Sa 12/13) ist hier im Wortlaut nachlesbar: http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={6769C029-18FE-4011-B748-1B623EF7BF62}.
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