Jobcenter Frankfurt: Erneuter Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Ein Mitglied der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main hat den am 20.06.2018 bekannt gewordenen Kontrollbericht der Bundesdatenschutzbeauftragten für 11 Jobcenter (darunter Frankfurt am Main) zum Anlass genommen, um in einer weiteren Anfrage auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) neue Auskünfte anzufordern. In mehrere Abschnitte gegliedert, umfasst diese Anfrage folgende Punkte:
I. Allgemeine Arbeitsanweisung zur Sicherstellung des (Sozial-)Datenschutzes im Jobcenter Frankfurt
„Auf Seite 2 des Schreibens der BfDI vom 01.10.2015 an Sie wird die Empfehlung ausgesprochen, ‚zusätzlich eine Allgemeine Arbeitsanweisung für den Datenschutz auszuarbeiten‘. In der E-Mail vom 14.12.2017, mit der mir Herr … (Zertifizierter behördlicher Datenschutzbeauftragter und IT-Sicherheitsverantwortlicher) insgesamt 23 Arbeitsanweisungen des Jobcenters Frankfurt zur Verfügung gestellt hat, ist eine ‚Allgemeine Arbeitsanweisung für den Datenschutz‘ nicht enthalten. Daher dazu zusätzlich folgende Fragen / Bitten:
- Stellen Sie mir bitte die ‚Allgemeine Arbeitsanweisung für den Datenschutz‘ als pdf-Datei zur Verfügung.
- Sollten Sie der o. g. Empfehlung der BfDI nicht gefolgt bitte ich um Mitteilung, aus welchen Gründen Sie der Empfehlung der BfDI nicht gefolgt sind.
- Ab 25.05.2018 sind die Regelungen der DSGVO zwingend zu beachten. Haben Sie aus diesem Anlass ggf. die ‚Allgemeine Arbeitsanweisung für den Datenschutz‘ aktualisiert? In diesem Fall stellen Sie mir bitte die ‚Allgemeine Arbeitsanweisung für den Datenschutz‘ in aktualisierter Form als pdf-Datei zur Verfügung.“
II. Arbeitsumfang, Arbeitsfähigkeit und Stellenausstattung des behördlichen Datenschutzbeauftragten (bDSB) des Jobcenters Frankfurt
„Auf Seite 3 des Schreibens der BfDI vom 01.10.2015 an Sie wird festgestellt, Sie hätten mitgeteilt, ‚der bDSB werde seine Aufgabe zukünftig in Vollzeit ausüben, im Haushaltsplan 2015 sei dementsprechend eine Vollzeitstelle für die Tätigkeit des bDSB vorgesehen‘. Die E-Mail vom 14.12.2017, mit der mir Herr … insgesamt 23 Arbeitsanweisungen des Jobcenters Frankfurt zur Verfügung gestellt hat, ist von ihm unterzeichnet mit ‚… Zertifizierter behördlicher Datenschutzbeauftragter und IT-Sicherheitsverantwortlicher‘. Nach meinem Dafürhalten ist die Tätigkeit eines IT-Sicherheitsverantwortlichen eine andere als die eines bDSB. Zudem arbeitet ein IT-Sicherheitsverantwortlicher nach meinem Dafürhalten weisungsgebunden; die Tätigkeit des bDSB muss aber zwingend weisungsfrei erfolgen. Daher dazu zusätzlich folgende Fragen / Bitten:
- Stellen Sie mir bitte ein Organigramm oder andere geeignete Unterlagen als pdf-Datei zur Verfügung, aus denen hervorgeht, in welchem zeitlichen Umfang (Vollzeitstelle?) der bDSB des Jobcenters Frankfurt seiner Aufgabe nachgeht und wie der IT-Sicherheitsverantwortliche des Jobcenters Frankfurt in die Arbeitsorganisation eingebunden ist.
- Teilen Sie mir bitte mit, wie sichergestellt wird, dass der ‚Zertifizierte behördliche Datenschutzbeauftragte und IT-Sicherheitsverantwortliche‘ bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach der DSGVO / BDSG-neu fachlich weisungsfrei arbeiten kann.“
III. Anforderung weiterer behördeninterner Arbeitsanweisungen des Jobcenters Frankfurt
„Ich möchte darüber hinaus noch aus einem weiteren Grund auf die E-Mail von Herrn … vom 14.12.2017 eingehen. Die Inhalte der damit zur Verfügung gestellten Arbeitsanweisungen regeln vorwiegend behördeninterne Umgangs- und Verfahrensweisen. Die für ‚Kund*innen‘ des Jobcenters wichtigen Arbeitsanweisungen, z. B. im Bezug auf
- die Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen nach SGB II und die dabei zu beachtenden Fristen,
- den Umgang mit akut mittellosen Antragsteller*innen,
- die Entgegennahme und Bearbeitung von Unterlagen, die Antragsteller*innen persönlich abgeben oder die sie dem Jobcenter zusenden,
- die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten (KdU),
- den Umgang mit Wohnraumbeschaffungskosten (Kaution / Wohngenossenschaftsanteil),
- Verfügbarkeit und Nutzung von Dolmetscherdienstleistungen,
- Hausverbotsregelung(en),
- die Tätigkeit der Widerspruchs- bzw. Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters
und die dabei zu beachtenden Fristen
wurden mir nicht zur Verfügung gestellt. Bei Recherchen über das Transparenzportal fragdenstaat.de habe ich festgestellt, dass andere Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft von BA und Kommune über Arbeitsanweisungen zu den genannten Themen verfügen und diese auch im Rahmen von IFG-Anfragen zur Verfügung stellen oder – im Bezug auf das Jobcenter Hamburg – auf der Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes von sich aus veröffentlichen. Daher auch dazu zusätzlich folgende Fragen / Bitten:
- Stellen Sie mir bitte die zu den unter 1. – 8. genannten Punkten entsprechende Arbeitsanweisungen und andere geeignete Unterlagen als pdf-Datei zur Verfügung.
- Teilen Sie mir ersatzweise mit, zu welchen der unter 1. – 8. genannten Themen Sie nicht über Jobcenter-interne Arbeitsanweisungen verfügen und auf welcher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage auf die entsprechenden Jobcenter-interne Arbeitsanweisungen bei Ihnen verzichtet wird.“
Zur Erinnerung: Das Jobcenter Frankfurt hat im Laufe der letzten 18 Monate nachweislich mindestens vier Anträge erhalten, seine hausinternen Arbeitsanweisungen gemäß den Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) bekannt zu geben:
- Anfrage über fragdenstaat.de vom 20.10.2016.
- Anfrage eines Mitglieds der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main vom 02.05.2017.
- Anfrage über fragdenstaat.de vom 13.07.2017.
- Anfrage einer Leistungsberechtigten nach SGB II aus Frankfurt vom 20.09.2017.
Wurde die erste Anfrage noch komplett ignoriert und danach Auskünfte nachhaltig verweigert, wurde Beschwerde bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) eingelegt. Inzwischen sind zwölf Arbeitsanweisungen auf der Homepage des Jobcenters Frankfurt veröffentlicht. Die Inhalte sind eher banal und regeln behördeninterne Umgangs- und Verfahrensweisen. Die für die „Kund*innen“ des Jobcenters wichtigen Arbeitsanweisungen (siehe oben) sind nicht dabei.
Mit E-Mail vom 14.12.2017 wurden die IFG-Anfrage eines Mitglieds der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main vom 02.05.2017 beantwortet durch Übersendung von 23 pdf-Dateien, die Arbeitsanweisungen (ArA) zu unterschiedlichen Themen beinhalten. Nach Durchsicht dieser ArA‘s ist festzustellen, dass von den für die „Kund*innen“ des Jobcenters wichtigen Arbeitsanweisungen nach wie vorlediglich die ArA über den Ermittlungsdienst des Jobcenters übermittelt wurde und (von Ausnahmen abgesehen)die in den ArA‘s benannten Anlagen weiterhin „Verschluss-Sache“ geblieben sind.
Auf Grund unterschiedlicher Anfragen, die die Redaktion dieser Homepage erreichten veröffentlichen wir die 23 pdf-Dokumente:
- ArA_01_2011_Absolventenmanagement
- ArA_02_2007_OwiG_und_Straftaten
- ArA_03_2014_Übergabemanagement_SGBII-SGBIII
- ArA_03-2012-wirtschaftl-Aufgabenwahrnehmung
- ArA_05_2008_Zusammenarbeit_soziale Dienste_2013_04
- ArA_05_2011_Einstiegsgeld
- ArA_05_2015_Zuständigkeit_JJC_mit_Anlage_1
- ArA_09_2008_Zuständigkeit Sachbearbeitung Reha_Stand_2010_10
- ArA_09_2012-FAV_ab_20.05.2013
- ArA_11_2008_Nutzung der IT Anwendung
- ArA_11_2009_Überleitung_erwerbsunfähiger_Kunden_Stand_2013_03_14
- ArA_13_2007_Aktenabgabe_intern_Stand_2016_03
- ArA_14_2007_Unterhalt_2014
- ArA_14_2008_Kindeswohlgefährdung_130611
- ArA_14_2012_Kontaktdichte
- ArA_15_2012_Selbständige_Stand_10_2016ArA_16-2012_Verfahren-bei-festgestellten-Vermögenschäden-Stand2013
- ArA_16-2012_Verfahren-bei-festgestellten-Vermögenschäden-Stand2013
- ArA_18_2008_Zusammenarbeit AG SoKri_2012_11_01.doc
- ArA_18_2012_Maßnahmebetreuung
- ArA_19_2007_Archivierung_Vernichtung_Stand_2012_06_21
- ArA_19_2008 Eingliederungsvereinbarung
- ArA_28_2006_Ermittlungsdienst_Stand_2013_12(1)
- ArA_28_2006_Ermittlungsdienst_Stand_2013_12