Frankfurt: Stellungnahme des Magistrats zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten bei Anmeldungen von politischen Versammlungen durch Ordnungsamt, Polizei und Verfassungsschutz

Datenschutzrheinmain/ Januar 28, 2022/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz, Polizei und Geheimdienste (BRD), Regionales/ 0 comments

Am 30.08.2021 stellte die FDP-Fraktion in der Frankfurter Stadtverordnetenversammlung eine Anfrage zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten bei Anmeldungen von Versammlungen. Im Inhalt und nahezu auch im Wortlaut (aber unter Weglassung aller Gender-*) ist die Anfrage der FDP-Fraktion identisch mit einer Anfrage, die die Linksfraktion in der Bremer Bürgerschaft am 17.12.2020 gestellt hat.

Sowohl die Linksfraktion in Bremen als auch die FDP-Fraktion in Frankfurt leiten Ihre jeweilige Anfrage mit der Feststellung ein: „Die Versammlungsfreiheit ist ein hohes Gut und in Deutschland ein garantiertes Grundrecht. Menschen, die dieses Recht wahrnehmen und entsprechende Versammlungen anmelden, müssen sicher sein können, dadurch keine Nachteile zu erfahren. Bei Anmeldungen von Versammlungen erhebt das Ordnungsamt personenbezogene Daten der anmeldenden Person und gibt diese in bestimmten Fällen auch an andere Behörden, wie die zuständige Polizeibehörde, weiter. Unklar ist jedoch, wie in der Praxis die personenbezogenen und teilweise sensiblen Daten der Anmelder (bei der Linksfraktion Bremen: Anmelder*innen) verarbeitet und ggf. weitergegeben werden.“

Insoweit Glückwunsch an beide Fraktionen / Parteien, die sich bei vielen anderen Themen deutlich voneinander unterscheiden, dass sie sich beim Schutz des Grundrechts auf Versammlungfreiheit und des Schutzes personenbezogener Daten einig sind und kritische Fragen stellen.

Was sich aber deutlich voneinander unterscheidet, sind die Antworten, die der Bremer Senat einerseits, der Frankfurter Magistrat andererseits, gegeben haben. Ein Beispiel:

  • Die Linksfraktion in Bremen fragt: 5. In welchen Fällen gibt das Ordnungsamt personenbezogene Daten der Anmelder*innen an die Polizei und/oder an andere Behörden weiter?“
  • Der Bremer Senat antwortet: „Die Weitergabe der personenbezogenen Daten an den Polizeivollzugsdienst erfolgt in jedem Fall, damit der Polizeivollzugsdienst, welcher die Aufgabe wahrnimmt, die Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, vor Ort Kontakt zu der/dem Verantwortlichen aufnehmen kann, vgl. § 12 VersG, sowie zur Prüfung und Bewertung, ob polizeiliche Maßnahmen vorbereitet werden müssen (Gefährdungsbewertung). Zu diesem Zweck sind die Übermittlung der Telefonnummer zur Kontaktaufnahme, sowie des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums zum Zweck der eindeutigen Identifizierung im Rahmen der Gefährdungsbewertung erforderlich. In Zukunft wird entsprechend differenziert werden. Zum Zweck der Gefährdungsbewertung werden die Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen regelmäßig ebenfalls an das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt. Die Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen, ggf. auch von Gegenbewegungen zur angemeldeten Versammlung, bestehen nur dort. Die Erkenntnisse können sich auf das Versammlungsthema beziehen oder auf der Person, die die Versammlung anmeldet oder leitet. Die Versammlungsbehörde verfügt hingegen in der Regel nicht über entsprechende Erkenntnisse. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen (Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum), sind daher erforderlich, damit ggf. entsprechende Erkenntnisse mitgeteilt werden können. Der Senat wird nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und Geeignetheit genaue Regelungen zur Weitergabe und Verarbeitung personenbezogener Daten von versammlungsanmeldenden Personen erarbeiten und veröffentlichen.“
  • Die FDP-Fraktion in Frankfurt stellt die gleiche Frage: „5. In welchen Fällen gibt das Ordnungsamt personenbezogene Daten der Anmelder an die Polizei und/oder an andere Behörden weiter?“
  • Der Frankfurter Magistrat antwortet: „Die Weitergabe der personenbezogenen Daten an die Polizei erfolgt in jedem Fall, damit diese im Rahmen ihrer Aufgabe, die Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, vor Ort Kontakt zu der/dem Verantwortlichen aufnehmen kann, vgl. § 12 VersG, sowie zur Prüfung und Bewertung, ob polizeiliche Maßnahmen vorbereitet werden müssen (Gefährdungsbewertung). Zu diesem Zweck sind die Übermittlung der Telefonnummer zur Kontaktaufnahme, sowie des Vor- und Zunamens zum Zweck der Identifizierung im Rahmen der Gefährdungsbewertung, erforderlich.“

Was auffällt: Während die Antwort des Bremer Senats zur Datenweitergabe an „Polizei und/oder an andere Behörden auch die Datenweitergabe an das Landesamt für Verfassungsschutz thematisiert, wird dies vom Frankfurter Magistrat tunlichst vermieden. Dass dies lediglich ein Versehen ist, kann ausgeschlossen werden. Denn in den Fragenkatalogen der Bremer Linken und der Frankfurter FDP wird auch in den Fragen 6 („ Polizei und andere Behörden“) und 7 („ Polizei oder andere Dritte“) dieses Problem thematisiert.

Frage 7 lautet bei beiden Anfragen: „Werden die Anmelder*innen (FDP Frankfurt: ohne Gender-*) von Versammlungen darüber informiert, dass ihre Daten an die Polizei oder andere Dritte weitergegeben werden und zu welchem Zweck dies geschieht?“

  • Der Senat in Bremen antwortet: Die Anmelder:innen werden im Verfahren vor der Weitergabe der Daten in der Regel nicht darauf hingewiesen, dass diese dem Polizeivollzugsdienst und dem Landesamt für Verfassungsschutz (soweit eine Weitergabe an das Landesamt für Verfassungsschutz erfolgt) übermittelt werden. Dem Anmeldeformular wird in Kürze ein entsprechender Hinweis nach Art. 13 DSGVO beigefügt werden.
  • Die Antwort des Magistrats in Frankfurt ist deutlich schmallippiger: „Die anmeldenden Personen werden im Verfahren vor der Weitergabe der Daten in der Regel im Kooperationsgespräch darauf hingewiesen, dass diese an die Polizei übermittelt werden.“

Aus den Antworten zu den vorstehenden Fragen zu schließen, dass es in Frankfurt in 100 % aller Versammlungsanmeldungen keine Datenweitergabe an das hessische Landesamt für Verfassungsschutz gibt, wäre blauäugig. Denn eine Aussage, dass an den sogenannten „Verfassungs“schutz keine Daten von Anmelder*innen oder Versammlungsleiter*innen weiter gegeben werden, sucht man in der Antwort des Frankfurter Magistrats vergeblich. Hier haben die Frankfurter Stadtverordneten – unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur Römer-Koalition oder zur Opposition – eine Aufgabe: Noch genauer nachzufragen, ob und welche Art von Kooperation es zwischen Versammlungsbehörde und dem Landesamt für Verfassungsschutz gibt.

Aber auch weitere Antworten es Frankfurter Magistrats, so z. B. zu den Fragen 3, 4 und 10 der FDP-Fraktion, sollten einer gründlichen Prüfung unterzogen werden.

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