Das Jobcenter Frankfurt, der Umgang mit Personalausweiskopien und die Weigerung, interne Arbeitsanweisungen offen zu legen

Datenschutzrheinmain/ Juli 13, 2017/ alle Beiträge, Informationsfreiheit / Transparenz, Jobcenter Frankfurt, Sozialdatenschutz/ 2Kommentare

Das Jobcenter Frankfurt/Main unterliegt als gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit (BA) und Stadt Frankfurt den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Es müsste also auf Anfrage seine internen Arbeitsanweisungen, z. B. zum Umgang mit Personalausweiskopien, als Information zur Verfügung stellen. Dies wird nachhaltig verweigert, wie ein Frankfurter Bürger zu seinem Leidwesen feststellen musste. Auch auf eine weitere Anfrage eines Menschen über die Homepage Frag den Staat erfolgte keinerlei Reaktion des Jobcenters. Es ist also für die interessierte Öffentlichkeit nicht überprüfbar, wie der Umgang mit Personalausweisen und Pässen im Jobcenter Frankfurt/Main von Seiten der Behördenleitung geregelt ist.

Überprüfbar ist aber der Umgang mit diesem Thema an Hand eines Einzelfalls. Ein junger Mann, <Kunde> des Jugendjobcenters Frankfurt, legte der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main ein Schriftstück des Jobcenters vor und fragte an, ob es zulässig sei, von ihm anlässlich einer Vorsprache beim Jobcenter die Zustimmung zu folgender Feststellung zu verlangen: „Ich damit einverstanden, dass Kopien von personenbezogenen Dokumenten, wie z. B. Bundespersonalausweis, Pass oder Aufenthaltstitel in meiner Akte aufbewahrt werden“ (wörtlich zitiert – Fehler im Satzbau sind vom Verfasser des Schriftstücks zu verantworten).

Eine Anfrage der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main zu diesem Einzelfall  wurde jetzt vom Jobcenter Frankfurt/Main wie folgt beantwortet: “… vielen Dank für diese Information. Eine umgehend durchgeführte interne Prüfung hat ergeben, dass es sich hier nicht um einen offiziellen Vordruck des Jobcenter Frankfurt am Main handelt. Die Angelegenheit haben wir zum Anlass genommen alle Mitarbeitenden noch einmal auf die Einhaltung der gültigen Rechtsvorschriften hinzuweisen und selbst erstellte Vordrucke der verwendeten Art umgehend zu vernichten sind…” (wörtlich zitiert – Fehler im Satzbau sind vom Verfasser des Schriftstücks zu verantworten)

Wie glaubhaft ist diese Auskunft?

Nach der rechtswidrigen Geheimniskrämerei um die Bekanntgabe der internen Arbeitsanweisungen des Jobcenters Frankfurt/Main sind Zweifel erlaubt.

Zweifel an der Unabhängigkeit und weisungsfreien Tätigkeit des behördlichen Datenschutzbeauftragten im Jobcenter entstehen zudem, wenn die Antwort als Funktionsbezeichnung aufweist: “Stellvertretende Beauftragte für Datenschutz Stab der Geschäftsführung”. Wer zum Stab der Geschäftsführung gehört, arbeitet dieser weisungsgebunden zu.

Wie sich dies mit der Unabhängigkeit und weisungsfreien Tätigkeit des behördlichen Datenschutzbeauftragten verträgt ist ein weiteres Geheimnis des Jobcenters Frankfurt/Main.

2 Kommentare

  1. Man müsste mal eine/n Ex-Mitarbeiter/in finden die über die Zustände dort berichten. Anonym versteht sich.

    Wie geht es weiter mit den Weisungen nach IFG? Kann man klagen?

Schreibe einen Kommentar zu Hausmann Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*