Polizeivideos und erkennungsdienstliche Behandlung – datenschutzrechtlich betrachtet

Datenschutzrheinmain/ Juni 10, 2013/ alle Beiträge, Videoüberwachung, Vorratsdatenspeicherung/ 0Kommentare

In Frankfurt waren zuletzt am 1. Mai (Proteste gegen den beabsichtigten und kläglich gescheiterten Nazi-Aufmarsch) und am 1. Juni (Blockupy-Demonstration) dutzende Videokameras der Polizei bei der Beobachtung von DemonstrantInnen im Einsatz. Zudem wurden bei beiden Gelegenheiten hunderte von DemonstrantInnen erkennungsdienstlich behandelt. 

Es stellen sich Fragen danach,

  • ob die filmenden BeamtInnen hinreichend mit den Rechtsgrundlagen (HDSG, HSOG, Dienstvorschriften etc.) vertraut gemacht wurden;
  • was sie alles gefilmt haben;
  • von wem und zu welchen Zwecken die Aufnahmen ausgewertet wurden
  • was mit den Daten und Fotos der erkennungsdienstlichen Behandlungen passiert und
  • wie lange und aus welchem Grund personenbezogenen Daten einzelner DemonstrantInnen gespeichert bleiben sollen?

Betroffene BürgerInnen sind den Übergriffen im Nachhinein nicht völlig hilflos ausgesetzt. Die Anforderung einer Auskunft gem. § 8 Abs. 1 HDSG

(http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1wif/page/bshesprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=b&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-DSGHEpP8&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint) kann ein erster Schritt sein, um seine Rechte im Nachhinein geltend zu machen und zu wahren.

 

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