Unzulässige Dauerüberwachung mittels Videokamera: LAG Hessen spricht klagender Arbeitnehmerin 7.000 Euro Schadensersatz zu

Datenschutzrheinmain/ Juni 6, 2013/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat bereits im Oktober 2010 entschieden, dass einer Arbeitnehmerin bei einer unzulässigen Dauerüberwachung mittels Videokamera wegen der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 7.000 Euro zusteht.

Im vorliegenden Fall war lt. Entscheidung des LAG Hessen nicht der Dauereinsatz der Kamera als solcher unzulässig. Es wäre dem Unternehmen im konkreten Fall aber zumutbar gewesen, die Kamera so auszurichten, dass die klagende Mitarbeiterin nicht gefilmt worden wäre. Insoweit lag eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen vor und das Gericht verurteilte den Arbeitgeber gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, Art 1 Abs. 1 GG, Art 2 Abs. 1 GG zur Zahlung eines Schadensersatzes.

Zudem kann lt. LAG Hessen in Extremfällen bei unzulässigem Kameraeinsatz ein Leistungsverweigerungsrecht der Mitarbeiter bestehen. Mitarbeiter müssen dann nicht arbeiten, da dies unzumutbar ist, erhalten aber dennoch ihren Lohn.

Das LAG-Urteil (AZ: 7 Sa 1586/09) ist im Wortlaut hier nachlesbar: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE110002026%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L

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