Anforderung von Personalausweiskopien durch Sozialbehörden – ein immer wiederkehrendes Problem

Datenschutzrheinmain/ April 18, 2018/ alle Beiträge, Informationsfreiheit / Transparenz, Jobcenter Frankfurt, Jobcenter MainArbeit Stadt Offenbach, praktische Tipps, Sozialdatenschutz/ 1 comments

Nicht nur das kommunale Jobcenter der Stadt Offenbach und das Jobcenter Frankfurt/Main, sondern viele Sozialbehörden pflegen einen „großzügigen“ Umgang mit Personalausweisen und Pässen ihrer „Kunden“.

Das Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PauswG), zuletzt geändert am 18.07.2017, enthält in § 20 Abs. 2 folgende Regelung: „Der Ausweis darf nur vom Ausweisinhaber oder von anderen Personen mit Zustimmung des Ausweisinhabers in der Weise abgelichtet werden, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben. Werden durch Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Personalausweis erhoben oder verarbeitet, so darf die datenerhebende oder -verarbeitende Stelle dies nur mit Einwilligung des Ausweisinhabers tun…“

Wie diese Regelung von Sozialbehörden datenschutzkonform umgesetzt werden kann, hat Dr. Imke Sommer, Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Bremen, in Ihrem 40. Jahresbericht Datenschutz beschrieben:

Ein Auszug: Durch Anfragen… hatten wir erfahren, dass vom Amt für Soziale Dienste bei der Beantragung von Sozialleistungen… die Antragstellerin beziehungsweise Antragsteller regelmäßig zur Übersendung von Kopien ihrer Personalausweise aufgefordert werden. Wir teilten dem Amt für Soziale Dienste mit, dass dieses Verfahren nicht zulässig ist, da die Anforderung einer Personalausweiskopie zur Feststellung der Identität einer Person weder geeignet noch erforderlich ist. Bei der Vorlage einer Kopie kann zum einen ein gewisses Fälschungsrisiko nicht ausgeschlossen werden. Zum anderen ist eine Identitätsprüfung, soweit diese für erforderlich gehalten wird, durch Vorlage und Sichtabgleich des Ausweises mit der vorlegenden Person möglich. Zur Kontrolle der Personalien können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialleistungsträgers die Vorlage eines gültigen Passes oder Personalausweises verlangen. Die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter kann über diese Identitätsprüfung einen Vermerk für die Akte anfertigen. Sollten beim Leistungsträger im Zuge der Bearbeitung Zweifel an der Identität der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers aufkommen, so wäre eine erneute Prüfung durch Vorlage des Ausweises möglich. Dieses datensparsame Verfahren ist zum Zweck der Identitätsprüfung ausreichend… Darüber hinaus wäre es gerade in Zweifelsfällen auch die geeignetere Vorgehensweise zur Identitätsfeststellung. Ein Rückgriff auf die Kopie würde nicht zu neuen Erkenntnissen führen… Wir baten das Amt für Soziale Dienste, die regelmäßige Anforderung von Kopien bei der Beantragung von Sozialleistungen unverzüglich einzustellen und die bereits angeforderten Kopien zu vernichten beziehungsweise zu löschen. Das Amt für Soziale Dienste teilte uns mit, dass unsere Rechtsauffassung dort geteilt werde und die Fachabteilung der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport als Aufsichtsbehörde gebeten worden sei, diese in den bestehenden Verfahrensvorgaben umzusetzen…“ (40. Datenschutzbericht, S. 50/51)

Auf der Grundlage des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes forderte ein Mitgied der Redaktion dieser Homepage die fachliche Weisung der Bremer Sozialsenatorin zum Umgang mit Personalausweisen, Pässen und Aufenthaltstiteln an.

In erfreulicher Deutlichkeit wird darin festgestellt: Grundsätzlich ist es nicht gestattet, Kopien anzufordern oder anzufertigen und zur Akte zur nehmen…“. Im Wortlaut ist diese Verfügung auf der Homepage des Bremer Amtes für Soziale Dienste veröffentlicht.

Da sich die Verfügung auf das Personalausweisgesetz des Bundes stützt, ist die Verfahrensweise in Bremen auch bundesweit zu beachten, egal ob es Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft von Bundesagentur für Arbeit und Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, kommunale Jobcenter oden Sozial- oder andere Ämter handelt.

Nachzutragen bleibt: Was bei Bundesbehörden, in Bremen und anderen Bundesländern problemlos geht, nämlich behördeninterne Arbeitsanweisungen anzufordern oder einzusehen, ist in Hessen nach wie vor nicht möglich. Hessen verfügt als eines von vier Bundesländern nicht über ein Informationsfreiheitsgesetz. Und was die Koalition aus CDU und Grünen kürzlich im Hessischen Landtag vorgelegt hat, hat den Namen Informationsfreiheitsgesetz nicht verdient.

 

1 Comment

  1. Hessen hat zwar kein Informationsfreiheitsgesetz, aber dafür nach wie vor in seiner Landesverfassung lt. Art. 21 die Todesstrafe …

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