Stadt Frankfurt: Polizeiliche „Sicherheitsüberprüfungen“ auf unsolider Rechtsgrundlage angefordert – nach Protesten erfolgt ein Rückzieher

Datenschutzrheinmain/ April 18, 2018/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz, Polizei und Geheimdienste (BRD)/ 0Kommentare

Für große Aufregung, Protest und Verärgerung bei den Beschäftigten, den Betriebsräten und Geschäftsleitungen freigemeinnütziger und privater Unternehmen, die in der Arbeit mit Geflüchteten tätig sind, sorgte im März 2018 eine Mail der Stabsstelle Flüchtlingsmanagement der Stadt Frankfurt. Die Unternehmen wurden in Kenntnis gesetzt, dass “alle Personen, die in Flüchtlingsunterkünften zu Dienstleistungen eingesetzt werden, einer polizeilichen Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden” sollen. Dabei soll die Polizei überprüfen, ob Beschäftigte in den diversen Polizei-Datenbanken im Zusammenhang mit Sexualdelikten, Drogenhandel, extremistisch motivierter Tätigkeit (rechts / links / salafistisch), Ermittlungen wegen Rockerorganisation und/oder Körperverletzung erfasst und gespeichert wurden. Näheres dazu hier.

Nach Bekannt werden dieses Vorgehens hat die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main dem behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stadt Frankfurt in einem Schreiben Fragen zu den Rechtsgrundlagen dieses Vorgehens gestellt:

  • „Auf welche Rechtsgrundlage (bitte genau benennen) stützt sich die von der Stabsstelle Flüchtlingsmanagement des Dezernats VIII geforderte ‚Zuverlässigkeitsüberprüfung‘?
  • Wie wird die für die davon Betroffenen Beschäftigten deutlich größere Eingriffstiefe – verglichen mit dem in § 72a SGB VIII geforderte Verfahren (Anforderung eines ‚Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes‘) – rechtlich begründet?
  • Wie wird rechtlich begründet, dass die ‚Zuverlässigkeitsprüfung‘ – im Unterschied zu den Anforderungen des § 72a SGB VIII – auch für Bereiche gelten soll, in denen ggf. kein Kontakt zu Kindern und Jugendlichen besteht?
  • Ist der Stabsstelle Flüchtlingsmanagement des Dezernats VIII nicht bekannt, dass sich – im Unterschied zum Bundeszentralregister – in den diversen polizeilichen Dateien nicht nur Angaben zu verurteilten Straftätern, sondern auch zu mehr oder weniger begründeten ‚Verdachtsfällen‘ und nachweislich auch zu völlig unbescholtenen Menschen befinden?
  • Ist der Stabsstelle Flüchtlingsmanagement des Dezernats VIII nicht bekannt, dass es zu den diversen polizeilichen Dateien eine Vielzahl von Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sowie von Urteilen von Verwaltungsgerichten gibt, die deutlich machen, dass bei Erstellung und Nutzung dieser Dateien datenschutzrechtliche und andere Regelungen in vielen Fällen nicht hinreichend beachtet werden?
  • Unter Verweis auf den letzten Absatz in der E-Mail der Fachbereichsleitung Integration & Betrieb der Stabsstelle Flüchtlingsmanagement des Dezernats VIII: Ist es bei der Stadt Frankfurt ‚übliches Behördenverfahren‘, dass Dritte aufgefordert werden, sensible personenbezogene Daten per E-Mail ungesichert an Dienststellen der Stadtverwaltung zu übermitteln?“

Zwischenzeitlich hat die Stabsstelle Flüchtlingsmanagement der Stadt Frankfurt ihre Aufforderung zur „Zuverlässigkeitsüberprüfung“ auf Grund der Proteste aus den Reihen der betroffenen Beschäftigten, ihrer Betriebsräte und den Geschäftsleitungen  der in der Arbeit mit Geflüchteten tätigen freigemeinnützigen und privaten Unternehmen zurückgenommen.

Am 17.04.2018 teilte der behördliche Datenschutzbeauftragten der Stadt Frankfurt mit:

  • „Rechtsgrundlage für Zuverlässigkeitsprüfungen ist § 13a HSOG.  Wir haben die Stabsstelle darauf hingewiesen, dass zunächst nachvollziehbar zu begründen ist, ob die Voraussetzungen einer Zuverlässigkeitsprüfung i.S. von § 13a Abs. 1 Nr. 3 HSOG (Liegenschaften, die besonders gefährdet sind) vorliegen. Dies ist keine datenschutzrechtliche Frage, sondern eine Rechtsfrage. Dabei müssen konkrete Gefährdungssituationen nachvollziehbar aufgezeigt werden, allg. Hinweise sind nicht ausreichend.
  • Sollten die Voraussetzungen vorliegen, ist datenschutzrechtlich das Verfahren nach § 13a HOSOG zu beachten. Nach § 13a Abs. 2 S. 2 HSOG ist regelhaft die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. Er ist über den Zweck der Einwilligung hinreichend zu informieren und über die Folgen des Nichteinwilligung. Die Einwilligung bedarf stets der Schriftform.
  • Für die Datenspeicherung ist § 13a Abs. 5 HSOG, der unmittelbar für die Polizeibehörden gilt, entsprechend auch für die Stabsstelle heranzuziehen.
  • Die Stabsstelle hat uns heute mitgeteilt, dass Sie das Verfahren erneut rechtlich bewertet und den Einrichtungsträgern mitgeteilt hat, zukünftig auf entsprechende Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu verzichten.
  • Unabhängig davon haben wir aufgrund Ihres Hinweises die Stabsstelle darauf aufmerksam gemacht, dass entsprechender Unterlagen nicht per Email anzufordern sind, da diese Datenübertragung nicht sicher ist.“

Aus der Antwort des behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stadt Frankfurt lässt sich ableiten, dass die Stabsstelle Flüchtlingsmanagement der Stadt Frankfurt

  1. die Rechtsnorm des § 13a HSOG grob fahrlässig oder vorsätzlich zu einer Schnüffel-Aktion gegen Beschäftigte in Einrichtungen der Hilfe für Geflüchtete nutzen wollte und
  2. im Umgang mit personenbezogenen Daten einschlägige datenschutzrechtliche Normen grob fahrlässig nicht beachtet hat.

 

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