Anforderungen an Informationsfreiheitsgesetze: Entwurf von CDU und Grünen in Hessen erhält null von fünf möglichen Punkten

Datenschutzrheinmain/ Januar 7, 2018/ alle Beiträge, Hessische Landespolitik, Informationsfreiheit / Transparenz/ 0Kommentare

Die Konferenz der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit hat Ende 2017 Grundsatzpositionen für die Ausgestaltung von Informationsfreiheitsgesetzen veröffentlicht.

In fünf Punkten zusammengefasst:

  1. “Informationsfreiheit in die Verfassungen!
  2. Ein Gesetz für den Informationszugang! Hin zu Transparenzgesetzen!
  3. Nachrichtendienste ins IFG!
  4. Abschaffung unnötiger Ausnahmen!
  5. Mehr Transparenz in der Drittmittelforschung!”

Gemessen an diesen Anforderungen ist der von den Fraktionen von CDU und Grünen im Hessischen Landtag am 05.12.2017 vorgelegte Entwurf (Landtagsdrucksache 19/5728) eines Gesetzes zur Anpassung des Hessischen Datenschutzgesetzes  (HDSG) an die ab 28.05.2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und zur erstmaligen Errichtung eines Hessischen Informationsfreiheitsgesetzes völlig ungenügend.

Punkt 1: “Informationsfreiheit in die Verfassungen!”

Der Hessische Landtag berät derzeit über die Neufassung der Hessischen Landesverfassung (HV) vom 01.12.1946. Die SPD-Landtagsfraktion beantragte, Art. 13 der HV um folgenden Absatz zu ergänzen: Die Behörden des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände stellen amtliche Informationen zur Verfügung, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen…” (Änderungsvorschläge der Mitglieder der Enquetekommission  dort Punkt 39) Nach Medienberichten ist dies mehrheitlich abgelehnt worden.

Ergebnis: Null von einem möglichen Punkt.

Punkt 2: “Ein Gesetz für den Informationszugang! Hin zu Transparenzgesetzen!”

80 Abs. 1 HDSIG-E bestimmt lediglich: Jeder hat nach Maßgabe… dieses Gesetzes gegenüber öffentlichen Stellen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.” Die Herstellung von Transparenz staatlichen Handelns i. S. d. Veröffentlichung amtlicher Informationen durch die Behörden selbst ist damit ausgeschlossen. In den §§ 81 ff HDISG-E wird die Informationsfreiheit zudem für viele Bereiche ausdrücklich ausgeschlossen.

Ergebnis: Null von zwei möglichen Punkten.

Punkt 3: “Nachrichtendienste ins IFG!”

81 Abs. 2 HDSIG-E bestimmt: Die Vorschriften des Vierten Teils dieses Gesetzes gelten nicht für 1. die Polizeibehörden und das Landesamt für Verfassungsschutz, 2. …”

Ergebnis: Null von drei möglichen Punkten.

Punkt 4: “Abschaffung unnötiger Ausnahmen!”

Die §§ 81, 82 und 84 HDSIG-E enthalten eine Vielzahl von unnötigen Ausnahmeregelungen, z. B. für

  • die wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die im Auftrag des Landtags und seiner Fraktionen erstellt werden;
  •  “die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Gemeinden und Landkreise”;
  • “die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern”.

Ergebnis: Null von vier möglichen Punkten.

Punkt 5: “Mehr Transparenz in der Drittmittelforschung!”

Dies wird vom HDISG-E ausdrücklich ausgeschlossen. § 81 Abs. 1 Ziff. 5 HDSIG-E bestimmt: “… gelten die Vorschriften über den Zugang zu Informationen auch für… Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen sowie sonstige öffentliche Stellen, soweit sie nicht in den Bereichen Forschung und Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden…”

Ergebnis: Null von fünf möglichen Punkten.

In Schulnoten ausgedrückt: Für dieses “Informationsfreiheits”-Gesetz haben die Landtagsfraktionen von CDU und Grünen in Hessen eine glatte Sechs verdient!

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