CDU und Grüne in Hessen fordern Videoüberwachung „zur Verfolgung von… nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten“

Datenschutzrheinmain/ Januar 18, 2018/ alle Beiträge, Hessische Landespolitik, Videoüberwachung, Videoüberwachung in der Region/ 0Kommentare

Das Hessische Datenschutzgesetz (HDSG) enthält in seiner derzeit gültigen Fassung keine Regelungen zur Videoüberwachung öffentlicher Räume.

Die schwarz-grüne Koalition in Hessen hat jetzt die Absicht bekundet, den Anwendungsbereich von Videoüberwachung im öffentlichen Raum deutlich auszuweiten. Die Koalitionsfraktionen haben am 05.12.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) an die ab 28.05.2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und zur erstmaligen Errichtung eines Hessischen Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) vorgelegt.

Der Gesetzentwurf (Landtagsdrucksache 19/5728) mit einem Umfang von 238 Seiten sollte auch für die am Schutz von Bürgerrechten (Datenschutz und Informationsfreiheit) interessierten Menschen aus Hessen Anlass zu einem genauen Blick auf das Gesetzgebungsvorhaben sein.

In § 4 HDSIG-E soll danach der Umfang der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume wie folgt normiert werden:

„(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

(2) …

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Abs. 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten und nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.

(4) …“

In der Begründung des Gesetzentwurfs wird dazu ausgeführt: Soweit als anderer Zweck die Verfolgung nicht geringfügiger Ordnungswidrigkeiten genannt wird, ist zur Bestimmung des Begriffs der Geringfügigkeit einer Ordnungswidrigkeit auf die Vorschrift des § 56 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zurückzugreifen.“ (Landtagsdrucksache 19/5728, S. 101) § 56 Abs. 1 OWiG lautet: Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.“

Eine Definition, was nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten sind, suchen interessierte LeserInnen hier vergeblich. Auch in einer umfangreichen Broschüre des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz mit dem Titel „Das Ordnungswidrigkeitenrecht“ sind dazu keine Ausführungen gemacht.

Festzustellen ist: Die von CDU und Grünen im Hessischen Landtag vorgelegte Regelung geht weit über das hinaus, was bisher in § 14 Abs. 3 und 4 HSOG (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) enthalten ist. Dort wird die Zulässigkeit von Videoüberwachung durch Polizei und Gefahrenabwehrbehörden wie folgt definiert:

(3) Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen, öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen. Der Umstand der Überwachung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Fest installierte Anlagen dürfen unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für ihre Errichtung nach Satz 1 noch vorliegen, zwei Jahre lang betrieben werden; die Frist verlängert sich entsprechend, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes gelten entsprechend.

(4) Die Gefahrenabwehrbehörden können mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen 1. zur Sicherung öffentlicher Straßen und Plätze, auf denen wiederholt Straftaten begangen worden sind, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für weitere Straftaten bestehen, 2. zum Schutz besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen, 3. zur Steuerung von Anlagen zur Lenkung oder Regelung des Straßenverkehrs, soweit Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts nicht entgegenstehen…“

Neben den grottenschlechten Regelungen zur Informationsfreiheit im HDSIG-E ein weiterer Grund, den Gesetzentwurf von CDU und Grünen abzulehnen.

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