Videoüberwachung und deren (un-)soziale Folgen im Frankfurter Bahnhofsviertel
Zu dieser Thematik hat eine Gruppe von Student*innen der Humangeographie Fragen an die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main gestellt. Die Antworten auf die Fragen wurden von mehreren Mitgliedern der Gruppe erarbeitet.
Frage 1: Wahrnehmung der KI-Kameras als städtische Maßnahme:
Wie bewerten Sie die Einführung KI-gestützter Videoüberwachung im Frankfurter Bahnhofsviertel aus datenschutzrechtlicher und grundrechtlicher Perspektive?
Antwort:
- Videoüberwachung von öffentlichen Räumen, die von allen Menschen anonym und ohne vorherige Zustimmung Dritter betreten und genutzt werden können, stellt für ausnahmslos jede*n Menschen einen tiefen Eingriff in das Grundrecht „auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“ (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) dar.
- Dies betrifft ausnahmslos alle Formen von Videoüberwachung, auch die 24/7 durch die Polizeikameras aufgezeichneten und für mindestens 14 Tage gespeicherten Bilder von Personen und ihren Bewegungen und Kontakten im Blickfeld der Kameras und die mit Änderung des HSOG im Dezember 2024 möglich gemachte Überwachung und Bewertung von Bewegungsmustern.
- Anlasslose Videoüberwachung öffentlicher Räume stellt eine Verdachtsüberwachung aller Menschen im Blickfeld der Kameras dar und ist ein Zeichen des Misstrauens der „Staatsgewalt“ gegenüber den hier lebenden Menschen. Diese Form der Videoüberwachung stellt daher auch einen Eingriff in die „Würde des Menschen“ dar, die „zu achten und zu schützen“ lt. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz „Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ sein soll.
- Insoweit stellt jegliche Form von Videoüberwachung durch die Polizei einen Eingriff in das vom Bundesverfassungsgericht in seinem sogenannten Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 postulierte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) dar.
- Die zentrale Aussage dieses Urteils lautet: „Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. […] Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus…“ Und weiter: „Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten.“
Frage 2: Öffentlicher Raum & urbane Infrastruktur:
Inwiefern kann Kamerasysteme, besonders KI-gestützte Videoüberwachung, den öffentlichen Raum und seine Nutzungsmuster verändern?
Antwort:
- Videoüberwachung von öffentlichen Räumen kann Menschen dazu verleiten, diese Räume zu meiden.
- Videoüberwachung kann aber auch den gegenteiligen Effekt erzielen, d. h. eine falsch verstandene „Sicherheit“ vorzuspiegeln.
- Das „Sicherheitsversprechen“, das mit den von Polizei und Politik im Hessen / Frankfurt so benannten „Videoschutzeinrichtungen“ abgegeben wird, kann aber insbesondere bei Straftaten im Affekt – d. h. vor allem bei Angriffen auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit Dritter – nicht eingelöst werden. Ein tragisches Beispiel aus Frankfurt ist hier nachlesbar: https://www.fr.de/frankfurt/mann-stirbt-im-bahnhofsviertel-in-frankfurt-durch-messerstiche-92879219.html
- Polizeiliche Videoüberwachung kann Menschen davon abhalten, ihre Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) und Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz) wahrzunehmen. Denn Videoüberwachung stellt auch einen Eingriff in diese Grundrechte dar. Dies wird im Bahnhofsviertel insbesondere durch die Videoüberwachungsanlage am sogenannten „Kaisersack“ in der Kaiserstraße gegenüber dem Bahnhofsvorplatz deutlich. Der Platz wird häufig bei politischen Versammlungen als Start- oder Endpunkt genutzt.
Frage 3: Betroffene Gruppen & soziale Auswirkungen:
Welche Bevölkerungsgruppen sind im Bahnhofsviertel besonders von KI-gestützter Überwachung betroffen, und welche sozialen Folgen können sich daraus ergeben?
Antwort:
- Vor allem Personen mit prekären Lebensumständen (z. B. wohnungslose oder suchtkranke Menschen) oder Personen, die nicht dem Erscheinungsbild oder den Verhaltensweisen eines „mitteleuropäischen Normalbürgers“ entsprechen (z. B. Menschen mit psychischen Erkrankungen oder nicht-weißer Hautfarbe). Darüber hinaus Prosituierte und Freier.
- Der genannte Personenkreis ist nicht nur von der polizeilichen Videoüberwachung betroffen, sondern häufig auch „Zielgruppe“ anderer polizeilicher Aktivitäten und Übergriffe (Stichwort: Racial profiling).
Frage 4: Auswirkungen auf soziale Infrastrukturen:
Welche indirekten Auswirkungen kann die KI-Videoüberwachung auf die Arbeit sozialer Einrichtungen im Bahnhofsviertel haben, insbesondere hinsichtlich Erreichbarkeit, Vertrauen und Zugang zu Hilfsangeboten für vulnerable Gruppen?
Antwort:
Diese Frage können die im Bahnhofsviertel ansässigen sozialen Einrichtungen (z. B. Doña Carmen e. V. oder Förderverein Roma e. V.) aus ihrer Praxis heraus besser beantworten. Beispielhaft verweisen wir dazu auf die Ausführungen in der Klageschrift der zwei Mitglieder des Vorstands von Doña Carmen e. V. gegen die biometrische Echtzeitüberwachung im Bahnhofsviertel.
Frage 5: Alternativen & politische Perspektiven:
Welche Alternativen, nicht-technischen oder sozialen Maßnahmen würden Sie für das Bahnhofsviertel vorschlagen, um Sicherheit zu fördern?
Antwort:
- Wir sind keine sozialpolitisch orientierte Gruppe; als Bürgerrechtsgruppe betrachten wir die mit der polizeilichen Video-Dauerüberwachung des Bahnhofsviertels incl. der im Dezember 2024 vom hessischen Landtag neu geschaffenenen Möglichkeiten zur Mustererkennung (§ 14 Abs. 8 HSOG) und zur biometrioschen Echtzeitidentifizierung (§ 14 Abs. 9 – 11 HSOG) vor allem unter datenschutzrechtlicher und grundrechtlicher erspektive (siehe auch Antwort auf Frage 1).
- Polizeikameras können Übergriffe und Straftaten nicht verhindern, sondern lediglich registrieren und ggf. im Nachhinein als Beweismittel genutzt werden.
- Soziales Elend und randständige Personengruppen können durch Videoüberwachung nicht aus der Welt geschaffen werden. Auch Polizeipräsenz kann diese nicht reduzieren, sondern allenfalls repressiv unterdrücken oder verdrängen.
- Für das Bahnhofsviertel, seine Bewohner*innen und die Menschen, die sich dort zeitweilig aus unterschiedlichsten Gründen aufhalten, könnte der Ausbau und die dauerhafte Sicherung des Bestands präventiver Hilfseinrichtungen für gefährdete Personengruppen sowie der Einsatz von Streetworker*innen längerfristig zu einer Entspannung der Verhältnisse beitragen.
- Auch die Reduzierung alarmistischer Berichterstattung à la „Frankfurts Zombie District“ (die britische Zeitung Sun 2024), die auch von lokalen Medien betrieben wird, könnte dazu beitragen, das subjektive (Un-)Sicherheitsgefühl von Menschen, die sich im Bahnhofsviertel aufhalten, zu verändern.
Ergänzend:
1. Über den Link https://ddrm.de/?s=bahnhofsviertel+video%C3%BCberwachung finden Sie alle Beiträge auf unserer Homepage zu dem von Ihnen genannten Thema.
2. Wir empfehlen Ihnen – soweit nicht bereits bekannt – einen Blick in
- die von der Gesellschaft für Freiheitsrecht (GFF) unterstützte Klageschrift der zwei Mitglieder des Vorstands von Doña Carmen e. V. gegen die biometrische Echtzeitüberwachung im Bahnhofsviertel – hier zum nachlesen: https://freiheitsrechte.org/uploads/documents/Freiheit-im-digitalen-Zeitalter/Biometrische-Videoueberwachung-Frankfurt/2026-04-22_Klagebegruendung-an-das-Verwaltungsgericht-Frankfurt-am-Main.pdf;
- den Forschungsbericht „Ergebnisse der Evaluation der polizeilichen Videobeobachtung in Nordrhein-Westfalen“ des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen – hier zum nachlesen: https://kfn.de/wp-content/uploads/Forschungsberichte/FB_143.pdf;
- einen Beitrag auf Netzpolitik.org zur Bewertung der in Mannheim seit mehreren Jahren genutzten Erkennung von Bewegungsmustern mittels Videoüberwachung – hier zum nachlesen: https://netzpolitik.org/2025/verhaltensscanner-im-mannheim-hier-wird-die-ueberwachung-getestet-die-so-viele-staedte-wollen/;
- die Datenschutzerkläriung des Polizeipräsidiums Frankfurt zu den vom ihm genutzten Videoüberwachungskameras – hier zum nachlesen: https://www.polizei.hessen.de/polizeipraesidien/polizeipraesidium-frankfurt-am-main/regionales/polizeiliche-videoueberwachung.
Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main