Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz zum Streit über die Veröffentlichung eines Belegschaftsfoto im Internet
Das Landesarbeitsgericht Mainz hat bereits im November 2012 entschieden, dass die Teilnahme an einem Fototermin, bei dem ein Belegschaftsfoto zu Werbezwecken erstellt werden soll zugleich bedeutet, dass die/der betroffene Arbeitnehmer/in in die Veröffentlichung des Fotos einwilligt. Nach Ansicht des Landesarbeitsgericht Mainz endet diese Einwilligung auch nicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Urteil (AZ: 6 Sa 271/12) ist hier im Wortlaut nachlesbar: http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={AC948CE4-221E-4278-ABEE-A2EB75A642CE}