Klarnamenpflicht bei Veröffentlichungen im Internet? Danke, Nein!
Zu diesem Thema hat sich Falk Schmidt, Lehrbeauftragter für Datenschutzrecht an der Technischen Hochschule Mittelhessen, am 20.05.2026 zu Wort gemeldet. Unter dem Titel „Klarnamenpflicht im Netz: Warum die scheinbar einfache Lösung das eigentliche Problem nicht löst“ stellt er fest: „Das Bundesverfassungsgericht hat 1983 im Volkszählungsurteil das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als zentrales Element der Persönlichkeitsentfaltung in einer demokratischen Gesellschaft anerkannt. Der Schlüsselgedanke des Gerichts beschreibt mit bemerkenswerter Präzision das, was die Verhaltensforschung später ‚chilling effect‘ nennen wird: ‚Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. […] Selbstbestimmung [ist] eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens.‘“
Und folgert daraus: „Eine generelle Klarnamenpflicht griffe in diesen Schutzraum tief ein. Sie wäre nicht von vornherein unzulässig, müsste aber den strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen: legitimer Zweck, geeignet, erforderlich, angemessen. Genau an diesen Hürden scheitert sie…“
Eine lesenswerte Stellungnahme! Kurz, präzise, eindeutig…