Deutscher Gewerkschaftsbund und Verbraucherzentrale fordern hohe Datenschutzstandards und lehnen Datenwillkür ab

Datenschutzrheinmain/ März 9, 2017/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz, Beschäftigtendatenschutz, Verbraucherdatenschutz, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Unter der Überschrift Für hohe Datenschutzstandards – gegen eine Datenwillkür haben die Arbeiterwohlfahrt (AWO), Bundesverband, der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), die Verbraucherzentrale (vzbv), Bundesverband und weitere Organisationen zu den Plänen der Bundesregierung Stellung genommen, unter dem Vorwand der Anpassung von Rechtsnormen an die Europ. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) den Datenschutzstandart in Deutschland zu senken.

Die Erklärung in Auszügen:

“Am 25. Mai 2016 trat die europäische Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Doch noch bevor sie ab dem 25. Mai 2018 in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unmittelbar gelten wird, werden die mit ihr festgeschriebenen und etablierten Grundprinzipien des Datenschutzes sowie die Betroffenenrechte nicht verwirklicht. Jahrelang warnte die Bundesregierung, dass das deutsche Datenschutzniveau durch die Datenschutzgrundverordnung nicht leiden dürfe. Doch jetzt, wo dieses Ziel – partiell – erreicht wurde, stellt sie selbst die derzeitigen Standards in Frage:

So forderte Bundeskanzlerin Merkel auf der Jahrestagung des Deutschen Beamtenbunds im Januar 2017 Deutschland zum Umdenken auf. Das Prinzip der Datensparsamkeit möge zwar für einzelne Bereiche richtig sein, die Wertschöpfung der Zukunft aber würde nicht mehr damit auskommen, dass man möglichst wenige Daten habe, sondern es werde darauf ankommen, aus vielen Daten möglichst interessante Schlussfolgerungen und Anwendungen zu schöpfen. Ähnlich hatten sich in der Vergangenheit Regierungsmitglieder von CSU und SPD geäußert.

Wir halten diesen Ansatz für wenig zielführend… Die bestehenden Grundsätze des Datenschutzes, die in der Europäischen Union Grundrechtscharakter haben, müssen dabei weiterhin Bestand haben: Datenminimierung, Zweckbindung, Betroffenenrechte und Einwilligung

Bestrebungen, die Prinzipien der Datenminimierung und der Zweckbindung, aber auch die Betroffenenrechte einzuschränken, widersprechen also nicht nur den Grundgedanken des Datenschutzes, sondern widersprechen auch eklatant den geltenden Datenschutzgesetzen und stellen die EU-Grundrechtecharta in Frage. Die Leidtragenden wären Bürgerinnen und Bürger, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie abhängig Beschäftigte, deren Wünsche, Gefühle und Gedanken noch stärker als bisher zu einem Rohstoff degradiert werden würden.

Wir fordern daher die Bundesregierung, den Bundesrat und die Mitglieder des Bundestages auf, dafür Sorge zu tragen, dass der bislang geltende Datenschutzstandard in Deutschland gewahrt bleibt und die neuen Errungenschaften der Datenschutzgrundverordnung konsequent umgesetzt werden… Für die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses heißt dies, dass wegen der Besonderheit des Ungleichgewichts zwischen Arbeitgeber und abhängig Beschäftigten die Einwilligung nur ausnahmsweise als Rechtfertigung möglich sein darf und an strenge Voraussetzungen geknüpft sein muss, die Regeln zu Videoüberwachung sowie die Regeln für nachträgliche Zweckänderung spezifisch eingeschränkt werden und die Betroffenenrechte (etwa Auskunfts- und Widerspruchsrechte) uneingeschränkt gelten müssen.

Wir sprechen uns insbesondere aus:

  • …für starke und durchsetzbare Rechte der betroffenen Bürger, Verbraucher und Beschäftigten,
  • für eine klare Verantwortung und Rechenschaftspflicht der datenverarbeitenden Stellen,
  • für eine faktenbasierte Sicherheitspolitik, die sich nicht von diffusen Ängsten leiten lässt,
  • für eine durchsetzungsstarke, unabhängige und gut ausgestattete Datenschutzaufsicht,
  • für einen hohen Beschäftigtendatenschutz, der der Abhängigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch spezifischere Datenverarbeitungsvorschriften Rechnung trägt,
  • für die Schaffung eines eigenständigen Beschäftigtendatenschutzgesetzes, das diese besonderen Vorschriften umfassend regelt…”

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