Datenübermittlung durch hessische Polizei an private Sicherheitsdienste – gibt es das? Und wie sind die rechtlichen Rahmenbedingungen?
Gestützt auf eine Anfrage der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main zu diesem Thema an den Hessischen Datenschutzbeauftragten hat der Landtagsabgeordnete Torsten Felstehausen (Fraktion Die Linke) am 30.09.2021 eine Kleine Anfrage an die hessische Landesregierung gestellt. Die Fragen lauten:
- „Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen können der Landespolizei zugängliche Daten an Dritte – zum Beispiel privaten Sicherheitsdiensten oder Detekteien – übermittelt werden oder sind Übermittlungen an private Dritte generell unzulässig?
- Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen können der Landespolizei zugängliche Daten den örtlichen Ordnungsbehörden übermittelt werden?
- Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen können der Landespolizei zugängliche Daten den Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörden übermittelt werden?
- Welche Kategorien von Daten bzw. welche ermittlungsbezogenen Hinweise dürfen in den Fällen der Fragen 1-3 übermittelt werden?
- Wie wird im Falle der Zulässigkeit die Identität der um Datenauskunft nachfragenden Stelle überprüft, um sicher zu stellen, dass Unbefugte durch Identitätsvortäuschung keine Auskünfte erhalten?
- Erfolgt die Datenweitergabe im Falle der Zulässigkeit über gesicherte Kommunikationswege?
- Wie viele Fälle an Datenanfragen gab es in den Jahren 2018 bis 2020 zu den in den Fragen 1 bis 3 genannten Auskunftsbegehrenden?
- Kann die Landesregierung den oben geschilderten Vorgang bestätigen, wonach der private Sicherheitsdienst der Universität Kassel Daten beim Polizeipräsidium Nordhessen Daten über eine Person abgerufen hat und ist dies gängige Praxis gegenüber diesem und/oder auch anderen privaten Sicherheitsdiensten in Hessen?“
Insbesondere die Frage 5 ist vor dem Hintergrund, dass „im Zuge der NSU 2.0 Ermittlungen… mehrmals Verstöße bekannt geworden (sind), bei denen von Bediensteten der Hessischen Polizei Daten von Bürgerinnen und Bürgern illegal abgefragt und teilweise auch missbräuchlich verwendet wurden“, mehr als berechtigt.
Auf die Antwort des hessischen Innenministers Peter Beuth (CDU) darf man gespannt sein.
Die Anfrage an Beuth und Bouffier sollte um eine weitere Frage erweitert werden:
Ob und wie wurden die Betroffenen nach Art 14 DS GVO bzw. nach Art 13 EU RiLi 2018/680 über etwaige Datenübermittlungen informiert?
Mir ist kein einziger Fall bekannt (Eigenrecherche) in dem die Kasseler Polizei, das Polizeipräsidium (PP) Nordhessen, bezüglich der Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen seiner Benachrichtigungspflicht gegenüber den Betroffenen nachgekommen ist. Wenn eine diesbezügliche Benachrichtigung der Betroffenen stattgefunden hat muss das PP Nordhessen Belege (Dokumentationen) dafür liefern.
Die “Bauernschläue“ hierbei besteht darin: Polizeiliche Datenübermittlungen welche nicht dokumentiert werden haben auch nicht stattgefunden….
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Videoaufnahmen mit Mobiltelefonen bei Polizeieinsätzen
04.10.2021
Pressemitteilung 38/21
OSNABRÜCK. Im Rahmen von Polizeieinsätzen kommt es mitunter zu heftigeren Auseinandersetzungen.
Dürfen solche Auseinandersetzungen durch eine Handyaufnahme in Bild und Ton festgehalten werden?
Und ist die Polizei berechtigt, in einem solchen Fall das Handy zu beschlagnahmen, mit dem derartige Aufnahmen gemacht worden sind?
Mit diesen Fragen hatte sich die 10. Große Strafkammer des Landgerichts in einer Beschwerdeentscheidung zu befassen (Beschl. v. 24.09.2021, Az. 10 Qs 49/21).
…
Das Landgericht hob die amtsgerichtliche Entscheidung auf und gab dem Beschwerdeführer recht. Es liege kein Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vor, so dass das Handy nicht hätte beschlagnahmt werden dürfen.
Die von den Polizeibeamten vorgenommenen Diensthandlungen seien im öffentlichen Verkehrsraum vorgenommen worden.
Die insoweit gesprochenen Worte seien in faktischer Öffentlichkeit gesprochen, weil der Ort frei zugänglich gewesen sei.
Die Strafvorschrift des § 201 StGB, die die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe stelle, erfasse solche Äußerungen nicht.
Die Vorschrift schütze die Unbefangenheit der mündlichen Äußerung. Diese Unbefangenheit sei bei dienstlichem Handeln, das rechtlich gebunden sei und der rechtlichen Überprüfung unterliege, nicht tangiert.
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass gem. § 201 a StGB das Anfertigen von Bildaufnahmen im öffentlichen Raum – von wenigen Ausnahmenfällen abgesehen – straffrei sei.
Es sei kein Grund ersichtlich, warum das Aufnehmen von Tonaufnahmen im öffentlichen Raum strenger geahndet werden sollte als die Fertigung von Bildaufnahmen in demselben Umfeld.
https://landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/videoaufnahmen-mit-mobiltelefonen-bei-polizeieinsatzen-204712.html