Das Jobcenter Offenbach (Stadt) und der Umgang mit Personalausweisen – eine Beschwerde beim Hessischen Sozialminister und beim Hessischen Datenschutzbeauftragten

Datenschutzrheinmain/ November 21, 2016/ alle Beiträge, Jobcenter MainArbeit Stadt Offenbach, Sozialdatenschutz/ 2 comments

Die MainArbeit, das kommunale Jobcenter der Stadt Offenbach, pflegt nach glaubwürdigen Berichten von „KundInnen“ sowie von Beiständen und Bevollmächtigten einen eigenen, nicht immer der Rechtslage entsprechenden Umgang mit Personalausweisen. Dies war Ergebnis einer gut besuchten Veranstaltung der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main am 14.11.2016 in Offenbach. Aus Beiträgen von Betroffenen, aber auch von Beiständen und Bervollmächtigten sowie von IntegrationsberaterInnen und VertreterInnen örtlicher Gewerkschaften ging hervor, dass die Praxis des Jobcenters Stadt Offenbach vermutlich nicht immer datenschutzkonform ist.

Für die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main war dies Anlass, sich am 20.11.2016 an den Hessischen Sozialminister Stefan Grüttner und den Hessischen Datenschutzbeauftragten Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch zu wenden. In den beiden Schreiben wird der Savchverhalt wie folgt beschrieben: „Es wurde berichtet, dass bei Vorsprachen

  • von Antragstellern / leistungsberechtigten Personen Personalausweise regelmäßig kopiert bzw. gescannt und tw. für die Dauer der Vorsprachen einbehalten werden;
  • von Beiständen gem. § 13 SGB X die Vorlage von Ausweispapieren verlangt werden, ohne dass dies durch die Situation gerechtfertigt bzw. erforderlich wäre,
  • von Beiständen gem. § 13 SGB X die vorgelegten Ausweispapiere ebenfalls kopiert bzw. gescannt werden,
  • von Bevollmächtigten gem. § 13 SGB X die Vorlage der Personalausweise nicht anwesender Antragsteller / leistungsberechtigter Personen durch den Bevollmächtigten und deren Aushändigung an die SachbearbeiterInnen verlangt und diese ebenfalls kopiert bzw. gescannt werden, wenn Bevollmächtigte dieser Aufforderung Folge leisten.“

Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main stellt dazu fest: Diese Verfahrensweisen bewerten wir als rechtswidrig. Sie sind nicht mit dem Gesetz über den Bundespersonalausweis vereinbar, das das Einscannen sogar als bußgeldbewehrten Rechtsverstoß ansieht. Soweit sich das Kopieren und Einscannen anderer Ausweispapiere auf die Einwilligung des Betroffenen stützt, steht das im Gegensatz zu allgemeinem Datenschutzrecht. Die Einwilligung setzt immer eine Freiwilligkeit voraus. Genau diese ist aber im Kontext des Drucks bei der Beantragung von existenzsichernden Leistungen nie gegeben. Und dies immer weniger, seitdem der Sanktionskatalog des SGB II vom Bundesgesetzgeber laufend erweitert wird.“

Das Bundesinnenminsterium hat am 14.10.2010 in einer „Stellungnahme zur Zulässigkeit der Vervielfältigung von Reisepässen und Personalausweisen“ verfügt: „Weitergehende Benutzungsbefugnisse sehen das PassG und das PersAuswG nicht vor. Insbesondere wird dort nicht die Befugnis eingeräumt, die Dokumente durch Kopieren, Scannen etc. zu vervielfältigen. Eine solche Nutzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn (i) diese in anderen (Spezial-) Gesetzen zugelassen ist oder (ii) die Bundesrepublik Deutschland als verfügungsberechtigter Eigentümer einer solchen Nutzung zugestimmt hat. Gegen verbotswidrige Nutzungen steht dem Bund ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zu. Gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist die Vervielfältigung von Ausweispapieren z.B. in § 8 Abs. 1 S. 3 Geldwäschegesetz, § 95 Abs. 4 S. 2 Telekommunikationsgesetz, § 8 Abs. 2 Nr. 1 Signaturverordnung sowie § 64 Abs. 1 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung. § 33 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 VwVfG erlaubt ferner die Anfertigung von Ausweiskopien im Rahmen von behördlichen Beglaubigungen. Eine (stillschweigende) generelle Befugnis zur Vervielfältigung von Pässen und Personalweisen kann hingegen… nicht erteilt werden.“

Da das SGB II, die zentrale Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Jobcenter, im vorstehenden Katalog der Ausnahmetatbestände nicht benannt ist, muss davon ausgegangen werden, dass das Kopieren oder Scannen von Personalausweisen in Jobcentern rechtswidrig ist. Dass diese Praxis aber nicht nur im Jobcenter MainArbeit gepflegt wird macht eine Zuschrift deutlich, die bei der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main einging: „…aus meiner Zeit beim Jobcenter kann ich nur sagen, dass es da nicht anders gelaufen ist und es sicherlich bundesweit so war. Bei der Erstantragsstellung wurde für die Akte immer eine Kopie vom Perso und auch von den Kontoauszügen der letzten 3 Monate gemacht. Aus Datenschutzgründen wurden irgendwann keine Kopien von Kontoauszügen gemacht, nur wenn etwas wichtiges für die Fallbearbeitung dabei war, wie Einkommen etc.. Perso wird meines Erachtens nach wie vor kopiert. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass man beim Erstgespräch nach der Einverständnis fragt. Zumindest hab ich nie davon gehört…“

Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main stellt in ihrem Schreiben an den hessischen Sozialminister abschließend fest: „Wir würden es begrüßen, wenn die Hessische Landesregierung ein Hessisches Informations-freiheits- bzw. Transparenzgesetz nach dem Vorbild des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) des Bundes oder vergleichbarer Gesetze von 12 anderen Bundesländern in den Landtag einbringt. Die Verabschiedung eines solchen Gesetzes würde – nicht nur bei den kommunalen Jobcentern – die Transparenz staatlichen Handelns für die Bürgerinnen und Bürger deutlich erhöhen.

 

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