Bundesverwaltungsgericht schützt Informationsfreiheitsrechte von BürgerInnen gegenüber Bundesbehörden

Datenschutzrheinmain/ Oktober 21, 2016/ alle Beiträge, Hessische Landespolitik/ 0Kommentare

Seit 01.01.2006 haben die BürgerInnen dieses Landes auf der Basis des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) des Bundes das Recht, von Behörden und Einrichtungen nach Bundesrechts Auskünfte zu sie interessierenden Themen zu fordern. Eine Begründung oder persönliche Betroffenheit ist nicht erforderlich.

  • Der Rechtsanspruch auf Auskünfte ist in § 1 IFG  geregelt,
  • die Ausnahmeregelungen finden sich in den §§ 3 ff. IFG,
  • das Verfahren in den §§ 7 ff. IFG und
  • die dazu ergangene Kostenregelung in § 10 IFG.

Manchen Behörden ist auch 10 Jahre nach Inkrafttreten des IFG der Informationsanspruch der BürgerInnen ein Gräuel.  Sie versuchen mit Verzögerung, mit Teilantworten, aber auch mit überzogenen Kostenbescheiden das Informationsinteresse einzuschränken.

Über einen besonders eklatanten Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2016 zu entscheiden. Das Bundesinnenministerium hatte eine auf das IFG gestützte Anfrage von zwei Journalisten mit einem Gebührenbescheid von knapp 15.000 € beantwortet. Der dagegen gerichteten Klage gab das Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2016 statt. „Niemand braucht in Zukunft mehr hohe Gebühren zu fürchten, wenn er bei einer Behörde Auskünfte beantragt“ schreibt ein Kollege der beiden klagenden Journalisten.

Auch Hessen braucht ein Informationsfreiheitsgesetz!

Nach dem Bundestag haben auch 12 Landesparlamente Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetze beschlossen, in denen geregelt ist, wie BürgerInnen von Behörden des Landes, der Kommunen und anderen öffentlichen Einrichtungen nach Landesrecht Auskünfte erhalten können. Hessen gehört nicht dazu. Weder Ministerpräsident Roland Koch (CDU) noch Ministerpräsident Volker Bouffier (CDU) oder ihre wechselnden Koalitionspartner FDP und Grüne waren bislang bereit, den BürgerInnen Hessens gegenüber Landesbehörden die gleichen Rechte einzuräumen wie sie ihre „Landeskinder” gegenüber Einrichtungen des Bundes haben.

Und die Stadt Frankfurt hat ihre mehr als zarten Versuche, dieses Defizit durch eine Informationsfreiheitssatzung wenigstens ansatzweise auszugleichen, nach zwei Jahren wieder beendet.

Aktuelle Broschüre der Bundesdatenschutzbeauftragten zum IFG

Passend zum Urteil des Bundesverwaltungsgericht hat die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eine umfangreiche Broschüre zum IFG veröffentlicht.

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