Bundesarbeitsgericht: Heimliche Videoaufnahmen verletzen das Persönlichkeitsrecht von ArbeitnehmerInnen und können einen Anspruch auf Entschädigung („Schmerzensgeld“) begründen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19.02.2015 (Aktenzeichen 8 AZR 1007/13) entschieden, dass ein Unternehmen, das einen Detektiv mit der Überwachung eines Arbeitnehmers in dessen privatem Lebensbereich überträgt , rechtswidrig handelt, wenn sein Verdacht auf arbeitsvertragswidriges Verhalten nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gilt das gleiche. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründen, so das BAG.
Im vorliegenden Fall hatte der Firmeninhaber wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einen Detektiv beauftragt. Dieser beobachtete eine arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte und machte auch Videoaufnahmen von ihr und ihrem Verhalten. Die anhand der Videoaufnahmen erstellten Bilder zeigen die Beschäftigte u. a. an in der Nähe ihrer Wohnung, beim Warten an einem Fußweg, beim Begrüßen eines Hundes und in einem Waschsalon. Die Beschäftigte verlangte vom Unternehmen die Zahlung eines Schmerzensgeldes wg. Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte.
Das Urteil des BAG ist noch nicht veröffentlicht. Bisher liegt nur eine Pressemitteilung des BAG vor.