Arbeitsgericht Münster: 5.000 € Schmerzensgeld für eine Beschäftigte, da ein Unternehmen ein Foto von ihr ohne vorherige Zustimmung veröffentlichte

Datenschutzrheinmain/ Juni 21, 2021/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 0Kommentare

Das Arbeitsgericht Münster hat mit Urteil vom 25.03.2021 (Aktenzeichen: 3 Ca 391/20) einer Beschäftigten ein Schmerzensgeld i. H. v. 5.000 € zuerkannt, weil der Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) ein Foto der Beschäftigten veröffentlichte, bei dem Hautfarbe und ethnische Herkunft herausgestellt wurden.

Die Vorgeschichte: Die betroffene Beschäftigte hatte zu keinem Zeitpunkt einer Veröffentlichung des im Unternehmen angefertigten Fotos von ihr zugestimmt. Das beklagte Unternehmen veröffentlichte nichtsdestotrotz eine Imagebroschüre, die auch ein Foto der die Klage führenden Beschäftigten enthielt. Diese sah darin eine Diskriminierung ihrer Person. Zudem habe sie einer Verwertung des Fotos in diesem Kontext nicht schriftlich zugestimmt.

Die Entscheidung des Arbeitsgericht Münster: Das Arbeitsgericht Münster hat dem Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich ein Anspruch auf Entschädigung entweder aus § 15 AGG oder als Schmerzensgeld aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, § 823 BGB i. V. m § 22 KUG. Im Urteil (Rn. 40 / 41) wird dazu u. a. ausgeführt:

  • Die Beklagte hat unter Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung und das Kunst- Urhebergesetz ein Bild der Klägerin in einem auf ihre Hautfarbe bezogenen Zusammenhang verwendet, ohne eine schriftliche Einverständniserklärung der Klägerin. Die Ethnie der Klägerin ist auf dem Bild die zentrale Aussage, denn es wird geworben für die Internationalität der Universität. Nach Auffassung der Kammer ist die Aussage des Bildes: Bei uns unterrichten und lernen Menschen aus aller Herren Länder. Für dieses Bild wäre eine Person mit weißer Hautfarbe nicht herangezogen worden. Das Bild der Klägerin wurde vielmehr gerade wegen ihrer Hautfarbe verwendet.
  • Die Beklagte hätte die Klägerin nach § 26 Abs. 2 S. 3 DSGVO1 eine schriftlichen Einwilligung abgeben lassen müssen und zuvor in Textform über den Zweck der Datenverarbeitung und ihr Widerrufsrecht aufklären müssen. Im Arbeitsverhältnis ist § 22 KUG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Einwilligung der Schiftform bedarf, vgl. BAG 8 AZR 1010/13, juris. Die Klägerin ist auch nicht derartig untergeordnet auf dem Bild zu sehen, dass nach § 23 KUG eine schriftliche Einwilligung nicht erforderlich ist.“

Das Arbeitsgericht Münster hielt hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes „ein Gehalt für ausreichend“. Da die Klägerin 5.009,04 EUR brutto im Monat erhielt, bezifferte das Gericht die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs daher auf 5.000 €.


1 

Das Urteil des Arbeitsgerichts Münster spricht an der Stelle zwar von § 26 Abs. 2 S. 3 DSGVO, tatsächlich bezieht es sich aber auf § 26 Abs. 2 S. 3 BDSGDie Einwilligung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.“

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