Arbeitsgericht Duisburg: 10.000 € Schadenersatz für einen Beschäftigten wegen fehlerhafter Auskunft
Das Arbeitsgericht Duisburg hat mit Urteil vom 23.03.2023 (Aktenzeichen: 3 Ca 44/23) einem ehemaligen Beschäftigten einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von 10.000,00 € wg. fehlerhafter Auskunft auf sein Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO zugesprochen. Nach dem Arbeitsgericht Oldenburg ist dies das zweite bundesdeutsche Arbeitsgericht, das einem betroffenen Beschäftigten Schadensersatz in dieser Höhe zugebilligt hat.
Worüber hatte das Arbeitsgericht Duisburg zu entscheiden?
Der Kläger hatte bei dem Unternehmen ein Auskunftsersuchen gestellt und um Übersendung einer Kopie seiner Daten gebeten. Das Unternehmen reagierte zunächst nicht. Nachdem es die Auskunft erteilte, wies der Kläger darauf hin, dass die Auskunft aus seiner Sicht zum einen verspätet erfolgte und zum anderen inhaltlich mangelhaft war. Es fehle an konkreten Angaben zur Dauer der Speicherung der Daten, die Empfänger der Daten seien nicht namentlich genannt worden und die Datenkopie sei unvollständig. Das Unternehmen reagierte und konkretisierte die Angaben hinsichtlich Dauer der Speicherung und Datenkopie. Bezüglich der Empfänger der Daten teilte es aber mit, dass dies den Kläger nicht zu interessieren brauche. Der Kläger beharrte darauf, dass die Auskunft weiterhin unvollständig sei. Nachdem das Unternehmen seine Angaben weiter präzisierte, verlangte der Kläger neben der weiteren Erfüllung des Auskunftsanspruches auch die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 2.000,00 EUR. Daraufhin reagierte das Unternehmen nicht mehr, sodass der Kläger wegen seiner offenen Ansprüche Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhob.
Wie hat das Arbeitsgericht entschieden?
- Es hat sich als erstes mit der Frage befasst, innerhalb welcher Frist ein Auskunftsbegehren beantwortet werden muss und festgestellt, dass eine Auskunft nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO stets unverzüglich zu erteilen ist. Die Monatsfrist stelle lediglich eine Höchstfrist dar, die abernicht routinemäßig, sondern nur in schwierigen Fällen ausgeschöpft werden dürfe Sonst hätte das Gebot der „Unverzüglichkeit“ keinen eigenen Anwendungsbereich und würde letztlich leer laufen.
- Unverzüglich bedeutet lt. Entscheidung des Arbeitsgerichts Duisburg: „ohne schuldhaftes Zögern“.
- Das Arbeitsgericht Duisburg stellte sodann nicht nur eine verspätete Auskunft fest, sondern auch inhaltliche Mängel bei der Auskunftserteilung. So genüge eine Auskunft nicht den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 c) DSGVO, wenn nicht die konkreten Empfänger der Daten genannt werden. Die Bezeichnung von Empfängerkategorien reicht insoweit nicht aus. Ohne die Entscheidung zu benennen, stützt sich das Gericht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12.01.2023 (Aktenzeichen: C-154/21), in den festgestellt wurde, dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche (Art. 4 Ziff. 7 DSGVO), wenn personenbezogene Daten gegenüber weiteren Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person auf Anfrage die Identität der Empfänger mitzuteilen.
- Zum Anspruch auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadensstellt das Arbeitsgericht Duisburg fest: „Ein immaterieller Schaden entsteht nicht nur in den ‚auf der Hand liegenden Fällen‘, wenn die datenschutzwidrige Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Verlust der Vertraulichkeit, einer Rufschädigung oder anderen gesellschaftlichen Nachteilen führt, sondern auch, wenn die betroffene Person um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert wird, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren (EG 75) (so auch ArbG Düsseldorf, 9 Ca 9557/19). Das erkennende Gericht teilt insofern nicht die Auffassung der Beklagten und des OLG Koblenz (Urteil vom 13.2.2023 – 12 U 2194/21), die auf die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH in Sachen C-300/21 verweisen und den Nachweis eines konkreten Schadens verlangen. Vielmehr schließt sich die erkennende Kammer insoweit der überzeugenden Auffassung des BAG (Urteil v. 26.8.2021 – 8 AZR 253/20) an…“
- Das Gericht hielt dann zum Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens einen Betrag in Höhe von 10.000 € für geboten. Bei dieser Bemessung ging das Gericht davon aus, dass das beklagte Unternehmen bei seiner Auskunftsverweigerung vorsätzlich handelte. Es hielt je 2.500 € für die beiden inhaltlichen Verstöße und 5.000 € für die verspätete Auskunft für angemessen.