Amazon in Frankreich: Bußgeld i. H. v. 32 Mio. € verhängt wg. unzulässiger Leistungs- und Verhaltenskontrolle sowie der Videoüberwachung von Beschäftigten

CCTV-NeinDanke/ Februar 9, 2024/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz, EU-Datenschutz, Internationales, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Das Unternehmen Amazon France Logistique (AFL) hat, um den Leistungsdruck auf die Beschäftigten zu erhöhen, in seinen Niederlassungen ein perfides Überwachungssystem eingesetzt, das die Aktivitäten und Leistungen der Beschäftigten detailliert überwacht und dokumentiert:

  • Alle Mitarbeiter*innen in den Lagerhallen erhielten Scanner, damit ihre Tätigkeit in Echtzeit überwacht werden konnte. Jeder Scan führte zur Aufzeichnung von Daten, die zur Berechnung von Indikatoren verwendet wurden, welche wiederum Informationen über die Qualität, Produktivität und Inaktivitätszeiten jedes Mitarbeiters lieferten.
  • Darüber hinaus wurde ein System mit drei Alarmstufen eingesetzt, das ebenfalls die Beschäftigtenüberwachte. Wurde ein Artikel zu schnell oder weniger als 1,25 Sekunden nach dem Scannen eines anderen Artikels gescannt, löste dies einen Alarm aus. Ein anderer Alarm signalisierte Pausen von zehn Minuten oder mehr, ein dritter Alarm Pausen zwischen einer und zehn Minuten.
  • Damit nicht genug: Die Arbeitsbereiche wurde mit Videoaufzeichnungen überwacht.
  • Diese Daten wurden vom Unternehmen 31 Tage gespeichert, ausgewertet und als Indikatoren für die Arbeitsproduktivität der einzelnen Beschäftigten erfasstaller zusammengefasst und für 31 Tage gespeichert.

Die französische Datenschutz-Aufsichtsbehörde Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés (CNIL) untersuchte die Überwachungsaktivitäten von Amazon France Logistique (AFL) und stellte fest: AFL hat

  • gegen das Gebot der Datenminiierung (Art. 5 DSGVO) verstoßen;
  • seine Informationspflichten gegenüber den Beschäftigten nach Art. 12 DSGVOund Art. 13 DSGVO mißachtet;
  • alle gesammelten Mitarbeiterdaten und die daraus resultierenden statistischen Indikatoren unverhältnismäßuig lang aufbewahrt und
  • die Videoüberwachung ohne die notwendige Information der Betreoffenen und ohne ausreichende Sicherheitsmaßnahmen i.S.d. Art. 32 DSGVO durchgeführt.

CNIL bewertet die minutiöse Aufzeichnung jeder Arbeitsunterbrechung als ungerechtfertigt und als nicht notwendig für die Erreichung de Unternehmensziele.Zudem übe die permanente Überwachung einen hohen Druck auf die Beschäftigten aus.

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*