Zulässigkeit der Verwendung von Personalausweiskopien – die Rechtsauffassung des BMI
Auf Anfrage eines Mitglieds der Bürgerrechtsgruppe „die Datenschützer Rhein-Main – keine Untaten mit Bürgerdaten“ – akteller Bezug: Anforderung einer Datenübersicht nach § 34 BDSG bei der Schufa“ – teilte das Bundesministerium des Innern mit:
„… mit Schreiben des BMI vom 29.03.2011 die Datenschutzbeauftragten der Länder sowie auch die Schufa über die aktuelle Auffassung des BMI zur Verwendung von Personalausweiskopien informiert.
Demnach werden Ausweiskopien im Einzelfall unter Beachtung der folgenden strengen Voraussetzungen als zulässig erachtet:
• Die Erstellung einer Kopie muss erforderlich sein. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob nicht die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses und ggf. die Anfertigung eines entsprechenden Vermerks (z.B.: „Pass/Personalausweis hat vorgelegen“) ausreichend ist.
• Die Kopie darf ausschließlich zu Identifizierungszwecken verwendet werden.
• Die Kopie muss als solche erkennbar sein.
• Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, können und sollen von den Betroffenen auf der Kopie geschwärzt werden. Dies gilt insbesondere für die auf dem Ausweis aufgedruckte Zugangs- und Seriennummer. Die Betroffenen sind auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der Schwärzung hinzuweisen.
• Die Kopie ist vom Empfänger unverzüglich zu vernichten, sobald der mit der Kopie verfolgte Zweck erreicht ist.
• Eine automatisierte Speicherung der Pass-/Ausweisdaten ist nach PassG und PAuswG unzulässig.
Mit Anwendung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen wird erreicht, dass den sicherheits- und datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Anfertigung von Ausweiskopien ausreichend Rechnung getragen wird.“
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