Datenschutz und Informationsfreiheit sind notwendige Elemente einer stabilen Demokratie

Datenschutzrheinmain/ Oktober 9, 2017/ alle Beiträge, Hessische Landesverfassung, Informationsfreiheit / Transparenz, staatliche Überwachung / Vorratsdatenspeicherung, Videoüberwachung/ 0 comments

Diese Erkenntnis ist Kern von zwei Stellungnahmen der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder bzw. der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder hat in ihren Grundsatzpositionen und Forderungen für die neue Legislaturperiode einen Katalog von elf Forderungen erstellt, die sich an die künftige Bundesregierung, aber auch an die Bundesländer im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten richtet. Zwei Auszüge:

  • Die DSK fordert, das Verbotsprinzip nach der DSGVO nicht durch den Anspruch auf ‚Datensouveränität‘ aufzuweichen. ‚Datensouveränität‘ ist ein Schlagwort in der politischen Auseinandersetzung um die zeitgemäße Positionierung des Datenschutzes, das in unterschiedlichen Zusammenhängen gebraucht wird. Aus der Alltagssprache entnommen, wird der aus dem Staatsrecht stammende Begriff ‚Souveränität‘ mit selbstbestimmtem Handeln assoziiert, der einen Anspruch auf (absolute) Herrschaft über die eigenen persönlichen Daten beinhaltet. Dies allerdings kommt nach gegenwärtigem Rechtsverständnis allenfalls im Kernbereich privater Lebensgestaltung in Betracht. Zudem trifft er datenschutzrechtliche Anforderungen ebenso wenig wie das mit dem neuen Begriff angestrebte Ziel, Daten zu einer rein wirtschaftlichen Größe zu machen und damit Einschränkungen des Datenschutzes zu verschleiern. Die DSK spricht sich daher dafür aus, auch künftig das aus der Menschenwürde abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung in den Mittelpunkt zu stellen und bei dem funktionalen Begriff des datenschutzrechtlichen Verbotsprinzips zu bleiben.“
  • Die DSK fordert, bei der Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität das Vertrauen unbescholtener Menschen in die Vertraulichkeit ihrer Kommunikation und die Unberührtheit ihrer Privatheit zu wahren. Datenschutz steht nicht im Widerspruch zu Sicherheit. Datenschutz schafft Sicherheit, denn das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten verlangt klare gesetzliche Regelungen, die transparent für den Einzelnen die Leitplanken für die Ausübung seiner Rechte und deren Grenzen festlegen. Datenschutz bringt Rechtsklarheit und Rechtsklarheit trägt zur Steigerung des Gefühls der Sicherheit bei. Nur Sicherheit in Freiheit ist wirkliche Sicherheit für alle.Auch das Verhalten im öffentlichen Raum muss grundsätzlich von Beobachtung, Aufzeichnung, biometrischer Erfassung und automatisierter Auswertung frei bleiben. Eine massenhafte, verdachtsunabhängige Erhebung und Speicherung von Daten widerspricht den Grundrechten. Die Vorratsdatenspeicherung ist daher in all ihren Ausprägungen auf den Prüfstand zu stellen. Befugnisse zu Überwachungsmaßnahmen müssen einem gestuften System folgen, wonach sich die Rechtfertigung für einen Grundrechtseingriff an der Eingriffsintensität bemisst. Betroffene sind über sicherheitsbehördliche Maßnahmen zu informieren. Sollte dies nicht möglich sein, ist umso mehr eine unabhängige Kontrolle zu gewährleisten: Eine effektive Datenschutzkontrolle muss Sanktions- und Anordnungsbefugnisse und auch die Kontrolle der Nachrichtendienste umfassen. Auch grenzüberschreitende Datenübermittlungen dürfen davon nicht ausgeschlossen sein. Diese Prinzipien sind bei einer Änderung oder Neufassung von Sicherheitsgesetzen auch aus Anlass der Anpassung an Vorgaben der EU zu beachten.“
  • I.Informationsfreiheit in die Verfassungen! Der Anspruch auf freien Zugang zu amtlichen Informationen soll in dasGrundgesetzund in die Landesverfassungen aufgenommen werden.
    In dem Beschluss vom 20. Juni 2017 (1 BvR 1978/13) stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass sich der Verfassungsrang der Informationszugangsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz herleitet, jedenfalls soweit der Gesetzgeber eine einfachgesetzliche Regelung getroffen hat. Wer die Informationsfreiheit ernst nimmt, kann sie nicht in das Belieben des Gesetzgebers stellen. Deshalb ist die explizite Normierung im Grundgesetz erforderlich. Damit wäre für die Länder, die immer noch kein Recht auf voraussetzungslosen Zugang haben, die Pflicht verbunden, ein solches Recht einfachgesetzlich zu verankern. Auch im Jahr 2017 verfügt ein Viertel der Länder immer noch nicht übe r ein Informationsfreiheitsgesetz.
  • II. Ein Gesetz für den Informationszugang! Hin zu Transparenzgesetzen! Zusammenfassung der verschiedenen Informationsfreiheitsgesetze in einem Gesetz und Weiterentwicklung zu Transparenzgesetzen mit umfassenden Veröffentlichungspflichten…“

Hessen ist eines von vier Bundesländern, in denen es nach wie vor kein Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetz gibt

Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main hat daher im Juli 2017 mit ihren Anforderungen zur Neufassung der Hessischen Landesverfassung vom Hessischen Landtag das Recht auf Transparenz und Informationsfreiheit gegenüber allen hessischen Landes- und kommunalen Behörden eingefordert. Sie nimmt die Stellungnahme der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zum Anlass, diese Forderung an den Hessischen Landtag zu erneuern.

 

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