1.000 Euro Schmerzensgeld wegen unzulässiger Veröffentlichung eines Fotos eines Beschäftigten auf firmeneigener Facebookseite
Wird ein Foto eines Beschäftigten auf der firmeneigenen Facebookseite ohne Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht, steht ihm gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.06.2019 hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Pflegeeinrichtung veröffentlichte ein Foto einer Beschäftigten auf ihrer Facebookseite. Die Beschäftigte hatte zwar ihre Zustimmung für den Aushang eines Fotos von ihr in der Pflegeeinrichtung erklärt, der Veröffentlichung dieses Fotos auf Facebook aber nicht zugestimmt. Nachdem die betroffene Beschäftigte aus dem Unternehmen ausschied verlangte sie die Löschung des Fotos. Dem kam die Pflegeeinrichtung nach. Danach beantragte die Betroffene Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen der ungenehmigten Veröffentlichung des Fotos.
Das Arbeitsgericht Lübeck gab dem Antrag statt. Es sah eine Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage. Der Mitarbeiterin könne nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Schmerzensgeld zustehen. Denn durch die ungenehmigte Veröffentlichung ihres Fotos habe das Unternehmen ihr Recht am eigenen Bild verletzt. Auf ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO) könne sich das Unternehmen nicht berufen, denn die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken sei grundsätzlich nicht durch ein berechtigtes Interesse eines Unternehmens gedeckt.
Das Arbeitsgericht hielt eine Schmerzensgeldhöhe von bis zu 1.000 Euro für vertretbar.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.06.2019 (Aktenzeichen: 1 Ca 538/19) wurde bislang noch nicht im Wortlaut veröffentlicht.