1.000 Euro Schmerzensgeld wegen unzulässiger Veröffentlichung eines Fotos eines Beschäftigten auf firmeneigener Facebookseite

WS/ Februar 4, 2020/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 0Kommentare

Wird ein Foto eines Beschäftigten auf der firmeneigenen Facebookseite ohne Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht, steht ihm gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.06.2019 hervor. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Pflegeeinrichtung veröffentlichte ein Foto einer Beschäftigten auf ihrer Facebookseite. Die Beschäftigte hatte zwar ihre Zustimmung für den Aushang eines

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