Volksabstimmung in Erfurt? Pro oder contra Videoüberwachung soll die Mehrheit entscheiden

Datenschutzrheinmain/ August 6, 2017/ alle Beiträge, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Eine neue Posse in der endlosen Debatte um Symbolpolitik – Videoüberwachung ist derzeit auf diesem Feld ein Hit – wird aus der Thüringer Landeshauptstadt Erfurt gemeldet. Am Anger, dem zentralen Platz in der Innenstadt, soll nach dem Willen der örtlichen CDU-Fraktion Videoüberwachung installiert werden. Die Thüringer Allgemeine informiert dazu in einem Beitrag vom 05.08.2017 unter dem Titel „Soll der Anger in Erfurt per Video überwacht werden oder nicht? Bürger sollen mitentscheiden“.

Da stellen sich dem interessierten Leser dieser Nachricht Fragen:

  • Kennen die verantwortlichen Politiker in Erfurt nicht § 33 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) vom 4. Juni 1992? Dort ist normiert, was in Thüringen bei polizeilicher Videoüberwachung geht oder nicht geht.
  • Oder soll an diesem Beispiel modellhaft die – auch in Thüringen – hohe Hürde für Bürgerbeteiligung  gesenkt und durch ein dubioses Beteiligungsverfahren ersetzt werden?

Der Erfurter Ordnungsdezernent Steffen Linnert (SPD) wird von der Thüringer Allgemeinen zitiert mit der Aussage „bei bestimmten Straftaten traue er den Kameras durchaus eine vorbeugende Wirkung zu… Vor allem Ordnungswidrigkeiten wie Verunreinigungen könnten durch die abschreckende Wirkung der Kameras reduziert werden.“ Herrn Linnert möchte die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main zwei Empfehlungen geben:

  1. Lassen Sie sich vom Rechtsamt der Stadt Erfurt mal erläutern, was der Unterschied zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ist.
  2. Und lesen Sie mal § 33 Abs. 2 Thüringer Polizeiaufgabengesetz durch. Dort ist bestimmt: Die Polizei kann 1. an einem öffentlich zugänglichen Ort, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden sollen, 2. … zur Gefahrenabwehr mittels Bildübertragung offen beobachten oder Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen…“

Ordnungswidrigkeiten können und dürfen nach gegenwärtiger (und hoffentlich auch künftiger) Rechtslage kein Gegenstand polizeilicher Videoüberwachung sein! Nicht in Thüringen, nicht in Hessen und auch nicht in den anderen 14 Bundesländern.

 

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