Videoüberwachung: Konträre Positionen von Regierungs-Grünen in Hessen und in Berlin

Datenschutzrheinmain/ März 3, 2018/ alle Beiträge, Hessische Landespolitik, Videoüberwachung, Videoüberwachung in der Region/ 0Kommentare

In Hessen sind die Grünen in einer Koalition mit der CDU Teil der Landesregierung; in Berlin sind sie in einer Koalition mit SPD und Linkspartei Teil des Senats. Die Positionen beider grüner Regierungsfraktionen in Sachen Videoüberwachung könnten kaum unterschiedlicher sein, wie ein Blick auf aktuelle Entwicklungen in der Landespolitik von Hessen und Berlin zeigt.

Grüne und CDU in Hessen fordern Ausbau der Videoüberwachung, auch “zur Verfolgung von… nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten”

Grüne in Berlin streiten für “Freiheit statt Angst” und lehnen den Ausbau der Videoüberwachung ab

Hessen:

Die schwarz-grüne Koalition in Hessen hat die Absicht bekundet, den Anwendungsbereich von Videoüberwachung im öffentlichen Raum deutlich auszuweiten. Am 05.12.2017 haben die Koalitionsfraktionen den Entwurf eines Gesetzes (Landtagsdrucksache 19/5728) zur Anpassung des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) an die ab 28.05.2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)vorgelegt. In § 4 des Gesetzentwurfs soll danach der Umfang der “Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume“ wie folgt normiert werden:

  • “(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
  • (2) …
  • (3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Abs. 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten und nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.
  • (4) …”

In der Begründung des Gesetzentwurfs wird dazu ausgeführt: “Soweit als anderer Zweck die Verfolgung nicht geringfügiger Ordnungswidrigkeiten genannt wird, ist zur Bestimmung des Begriffs der Geringfügigkeit einer Ordnungswidrigkeit auf die Vorschrift des § 56 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zurückzugreifen.” (Landtagsdrucksache 19/5728, S. 101) 56 Abs. 1 OWiG lautet: “Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.”

Festzustellen ist: Die von CDU und Grünen im Hessischen Landtag vorgelegte Regelung geht weit über das hinaus, was bisher in § 14 Abs. 3 und 4 HSOG (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) enthalten ist. Dort wird die Zulässigkeit von Videoüberwachung durch Polizei und Gefahrenabwehrbehörden wie folgt definiert:

  •  “ (3) Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen, öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen. Der Umstand der Überwachung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Fest installierte Anlagen dürfen unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für ihre Errichtung nach Satz 1 noch vorliegen, zwei Jahre lang betrieben werden; die Frist verlängert sich entsprechend, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes gelten entsprechend.
  • (4) Die Gefahrenabwehrbehörden können mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen 1. zur Sicherung öffentlicher Straßen und Plätze, auf denen wiederholt Straftaten begangen worden sind, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für weitere Straftaten bestehen, 2. zum Schutz besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen, 3. zur Steuerung von Anlagen zur Lenkung oder Regelung des Straßenverkehrs, soweit Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts nicht entgegenstehen…”

Berlin:

In dem wesentlich von der CDU initiierten Volksbegehren für mehr Videoüberwachung wird gefordert, dass im Stadtgebiet von Berlin die Hürden für die Ausweitung der Videoüberwachung deutlich abgesenkt und zusätzlich Audioüberwachung eingeführt werden soll. In einer Stellungnahme vom 03.03.2018 erklärt die Fraktion der Grünen im Berliner Abgeordnetenhaus:

Berlin ist die Stadt der Freiheit und diese Freiheit macht Berlin so einzigartig. Genau deshalb werden wir diese Freiheit verteidigen. Denn wir wollen, dass sich auch weiterhin Jede und Jeder in unserer Stadt frei und furchtlos bewegen kann und keine Angst davor haben muss, anders zu sein. Daher erteilen wir dem Wettbewerb nach immer schärferen Maßnahmen zur Herstellung von Sicherheit eine Absage… Eine Kamera kann keine Straftat verhindern… Der Beitrag von Videobildern zur Aufklärung von Gewaltverbrechen ist gering. Kameras vermitteln eine Scheinsicherheit… Eine flächendeckende Videoüberwachung im öffentlichen Raum schützt weder vor Kriminalität noch vor Terror. Gewalttäter, die im Affekt handeln, lassen sich von einer Kamera nicht abhalten. Videoüberwachung hat in ihrer Gesamtheit keine Auswirkungen auf die Kriminalitätsrate oder auf terroristische Angriffe. Das zeigen auch die Erfahrungen aus London – der Metropole, mit der flächendeckendsten Videoüberwachung in Europa. Vor allem aber schränkt eine flächendeckende Überwachung Bürgerrechte ein. Aus unserer eigenen Vergangenheit wissen wir, wie wichtig es ist, unser Privatleben vor staatlichen Zugriffen und den öffentlichen Raum vor staatlicher Überregulierung zu schützen. Als Bürgerrechtspartei haben wir Bündnisgrüne das immer im Blick. Wir nehmen daher ernst, dass viele Menschen Angst vor zunehmender Überwachung im öffentlichen Raum, aber auch darüber hinaus in der digitalen Welt haben. Wir wollen einen ehrlichen und öffentlichen Diskurs über digitale Bürger*innenrechte und die Folgen der zunehmenden Überwachung in den kommenden Monaten führen und dabei berücksichtigen, welche neuen technischen Möglichkeiten durch die Verknüpfung der verschiedenen Daten in den letzten Jahren entstanden sind. Flächendeckender Videoüberwachung erteilen wir aus all diesen Gründen eine klare Absage. Genauso wie der zusätzlich vorgesehenen Audiovideoüberwachung, die einem Lauschangriff auf Berlin gleichkommt. Ebenso strikt stellen wir uns gegen die verfassungs- und europarechtswidrige, aber faktisch vom Volksbegehren vorgesehene, Speicherung der Aufnahmen über einen Monat hinaus…”

Vergleichbare Positionen wie die Grünen hat auch die Linkspartei in Berlin entwickelt. Fredrik Roggan, Professor an der Polizeihochschule Brandenburg, hat im Auftrag der Fraktion der Linken im Berliner Abgeordnetenhaus den Gesetzentwurf der Initiative für mehr Videoüberwachung rechtlich überprüft. Auf der Homepage der Linksfraktion im Berliner Abgeordnetenhaus ist das Gutachten von Prof. Roggan im Wortlaut veröffentlicht. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Gesetzentwurf nicht im Einklang mit höherrangigem Recht steht und deshalb aus Sicht der Linksfraktion nicht zulässig ist. 

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