Videoüberwachung des öffentlichen Raums im Umfeld von Niederlassungen der Commerzbank

Datenschutzrheinmain/ September 15, 2013/ alle Beiträge, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Mitglieder der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main haben festgestellt, dass eine größere Zahl von Liegenschaften, in denen die Commerzbank in Frankfurt Niederlassungen bzw. Filialen betreibt, über teils umfangreiche Videoüberwachungsanlagen verfügen, die geeignet sind, den öffentlichen Raum in der Umgebung der jeweiligen Gebäude zu überwachen. Durch diese Kameras werden vor allem FußgängerInnen und FahrradfahrerInnen im öffentlich zugänglichen Straßenraum in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt.

Die beobachteten Anlagen entsprechen nach Augenschein nicht den Vorgaben des § 6b BDSG. Auch die Unfallverhütungsvorschriften der gesetzl. Unfallversicherung (BGV C 9 / GUV-V C9), fordern keine derartige Form der Videoüberwachung. Sie besagen lediglich, dass „öffentlich zugängliche Bereiche, in denen Banknoten … ausgegeben oder angenommen werden … mit einer optischen Raumüberwachungsanlage ausgerüstet sein“ müssen. Da MitarbeiterInnen von Banken in Frankfurt noch nie dabei beobachtet wurden, dass sie auf der Straße in aller Öffentlichkeit im Auftrag ihres jeweiligen Instituts Geld annehmen oder verschenken, kann die Auflage der gesetzl. Unfallversicherung nicht den öffentlichen Straßenraum umfassen.

Zur Klärung der Sachverhalte hat die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main in einem offenen Brief der Commerzbank einen Fragenkatalog übermittelt. Der offene Brief ist hier nachlesbar: B-2013.09.13-an-commerzbank

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