Verwaltungsgericht Köln: Teilnahme an Kundgebung darf nicht von Eintragung in eine Teilnahmeliste abhängig gemacht werden

Datenschutzrheinmain/ Mai 8, 2020/ alle Beiträge, Datenschutz in Zeiten von Corona, Polizei und Geheimdienste (BRD)/ 0Kommentare

Die Teilnahme an einer am 8. Mai, dem Tag der Befreiung vom Faschismus, stattfindenden Kundgebung darf nicht aus Gründen des Infektionsschutzes davon abhängig gemacht werden, dass die Teilnehmer sich namentlich in eine Teilnehmerliste eintragen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Eilbeschluss vom 07.05.2020 entschieden und die Stadt Köln verpflichtet, die Genehmigung einer Versammlung auf dem Kölner Neumarkt ohne die Verpflichtung zur Erstellung einer Teilnehmerliste mit Name, Anschrift und Telefon-Nummer zu erteilen. Versammlungen bedürfen in Nordrhein-Westfalen nach der derzeit gültigen Corona-Schutz-Verordnung des Landes einer Genehmigung. Die Stadt Köln hatte die Genehmigung der genannten Versammlung unter anderem mit der Auflage verbunden, die Teilnehmer in einer Liste namentlich zu erfassen. Die Liste sollte beim Versammlungsleiter hinterlegt und bei Bedarf vom Gesundheitsamt angefordert werden können, um bei Corona-positiv getesteten Personen Infektionsketten nachvollziehen zu können. Das Gericht hat dem hiergegen gerichteten Eilantrag des Versammlungsleiters stattgegeben, soweit er sich gegen die Pflicht zur Führung der Namensliste richtete. Es erkannte das Ziel der Namensliste an, sah aber eine Eintragung als zwingende Voraussetzung der Versammlungsteilnahme als unverhältnismäßig an. Das Recht auf anonyme Teilnahme an einer Versammlung sei durch das Grundgesetz geschützt. Der Eingriff durch die Pflicht zur Namensangabe sei auch aus Gründen des Infektionsschutzes nicht gerechtfertigt, zumal die Richtigkeit der Listeneintragungen nicht gewährleistet sei. Auch gingen von einer – wie hier – voraussichtlich diszipliniert durchgeführten Demonstration bei Wahrung des Abstandsgebots keine größeren Infektionsgefahren aus als von vielen anderen nunmehr wieder erlaubten Tätigkeiten, bei denen keine Teilnehmerlisten gefordert würden.

Die Entscheidung (Aktenzeichen: 7 L 809/20) ist noch nicht rechtskräftig und noch nicht im Wortlaut veröffentlicht.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 07.05.2020

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