Verwaltungsgericht Kassel entscheidet: Verfassungsschutz darf die ehemalige Lehrerin Silvia Gingold weiter überwachen
Silvia Gingold, eine Lehrerin aus Hessen, die in den 70er Jahren des letzten Jahrhundert aus politischen Gründen Berufsverbot erhielt und ihren Beruf zeitweilig nicht ausüben durfte, hat vom hessischen „Verfassungs“schutz die Herausgabe und Löschung der über sie gesammelten „Informationen“, erhobenen Vorwürfe und Behauptungen gefordert. Das Landesamt für „Verfassungs“schutz (LfV) hat dies u.a. mit dem Hinweis auf Quellenschutz und eine angebliche Notwendigkeit weiterer Beobachtung von Frau Gingold im Hinblick auf mögliche verfassungswidrige Tätigkeiten abgelehnt. Dagegen hatte die Betroffene Klage vor dem Verwaltungsgericht in Kassel erhoben.
Das Verwaltungsgericht Kassel hat am 19.09.2017 über die Klage entschieden und festgestellt, dass das LfV gespeicherte personenbezogene Daten über Silvia Gingold nicht löschen und die Beobachtung nicht einstellen muss. In einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Kassel vom 02.10.2017 wird dazu u. a. ausgeführt: „Die entsprechende Befugnis des LfV ergebe sich aus § 2 Verfassungsschutzgesetz (VerfSchG), wonach es dessen Aufgabe sei, den zuständigen Stellen zu ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu treffen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben beobachte das Landesamt für Verfassungsschutz verfassungsfeindliche Bestrebungen und sammele zu diesem Zweck Informationen und werte sie aus. Das dem Landesamt für Verfassungsschutz eingeräumte Recht, personenbezogene Daten über Bestrebungen und Tätigkeiten in seinen Datenregistern zu erfassen und zu speichern, bestehe indes nicht uneingeschränkt. Erforderlich sei vielmehr, dass im Einzelfall objektive Anhaltspunkte vorlägen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Entfaltung verfassungsfeindlicher Aktivitäten durch den Betroffenen hindeuteten. Dies sei hier aufgrund einer hinreichend dokumentierten Einbindung der Klägerin in linksextremistische Kreise und der Betätigung innerhalb dieser Szene der Fall, wobei es unerheblich sei, ob und inwieweit sich die Klägerin mit den Zielen der jeweiligen Veranstalter identifiziere oder ob sie die Veranstaltungen lediglich als Plattform habe nutzen wollen. Hierbei sei beispielhaft eine Demonstration am 28.01.2012 in Frankfurt am Main unter dem Motto ‚Staatliche Unterstützung für Nazis beenden – Verfassungsschutz auflösen‘ zu nennen, zu der u.a. 12 linksextremistische bzw. linksextremistisch beeinflusste Organisationen aufgerufen hätten. Diese Organisationen habe die Klägerin durch das Halten ihrer Rede zum Thema ’40 Jahre Berufsverbote in der BRD‘ nachhaltig unterstützt. Die Speicherung der Daten, die von Anfang an rechtmäßig gewesen sei, sei auch weiterhin erforderlich. Dies belegten die zahlreichen von dem Hessischen Landesamt für Verfassungsschutz aufgeführten weiteren Aktivitäten der Klägerin. Eine Zäsur in den Aktivitäten der Klägerin lasse sich nicht feststellen…“
Unter den vom Verwaltungsgericht Kassel in seiner Entscheidung benannten „12 linksextremistische(n) bzw. linksextremistisch beeinflusste(n) Organisationen„ befanden sich u. a. die Partei Die Linke Frankfurt, die VVN/BdA Frankfurt, die IG Metall Jugend Frankfurt, die DGB Jugend Frankfurt und die Gewerkschaftliche Arbeitsloseninitiative Darmstadt. Ein seltsames Verständnis von „linksextremistisch bzw. linksextremistisch beeinflusst“, das das Verwaltungsgericht Kassel hier an den Tag legt.
Mit diesem Urteil gerät auch das vom Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 bgründete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in Gefahr. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem damaligen Urteil festgestellt: „Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. […] Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel wirkt zudem die vor wenigen Tagen verkündete Absicht der schwarz-grünen hessischen Landesregierung, dem hessischen „Verfassungs“schutz weitere Überwachungs- und Schnüffel-Befugnisse zu erteilen, wie eine Drohung gegenüber all diejenigen, die sich politisch außerhalb des Mainstreams bewegen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19.09.2017 (Aktenzeichen: 4 K 641/13.KS) ist bislang noch nicht im Wortlaut veröffentlicht. Gegen das Urteil wurde Berufung zugelassen. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof Kassel.
Ein ganz wichtiger, sehr informativer Bericht über das aktuelle Urteil gegen das Berufsverbote-Opfer Silvia Gingold, das für diese mutige Antifaschistin mal eben einige zentrale Grundrechte aufhebt.
So wird früherem Unrecht neues Unrecht in Permanenz hinzugefügt.
Das dürfen wir nicht akzeptieren!.Das geht uns alle an!
WAS TUN WIR? Ich stimme Eva Petermann zu. Die erwähnten Organisationen sind alle legal und Teil unserer Demokratie. Das Urteil ist meiner Meinung nach verfassungswidrig. Mal sehen, was der Hessische Verwaltungsgerichtshof Kassel entscheidet.