Rechtsextreme Polizist*innen in Hessen nutzen Polizeicomputer für illegale Datenabfragen – Innenminister erklärt Datenschutz zur Privatsache der Betroffenen

WS/ März 9, 2021/ alle Beiträge, Hessische Landespolitik, Polizei und Geheimdienste (BRD)/ 0Kommentare

Die Frankfurter Rechtsanwältin Seda Başay-Yıldız erhält schon wieder eine Morddrohung vom ‚NSU 2.0‘. Weil das Innenministerium die Kosten für Schutzmaßnahmen nicht übernimmt, fühlt sie sich vom Land Hessen im Stich gelassen.“ Das meldet die Frankfurter Rundschau (FR) am 05.03.2021.

Was verbirgt sich hinter dieser Meldung?

Die FR informiert: „Die Anwältin war umgezogen, ihre neue Adresse kann nur schwer abgerufen werden. Trotzdem schickte der „NSU 2.0“ ihr Anfang vergangenen Jahres eine Drohung, die ihre neue Anschrift enthielt. Deshalb hat die Juristin Schutzmaßnahmen umgesetzt, die das hessische Landeskriminalamt ihr 2019 empfohlen hatte. Die Rechnung… hat sie…ans hessische Innenministerium geschickt – mit dem Hinweis, dass sie einen Amtshaftungsanspruch habe, weil ihre Probleme durch Beamte ausgelöst worden seien. Mitte Februar erhielt sie im Namen des hessischen Innenministeriums eine Antwort… Darin hieß es, Basay-Yildiz habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die illegale Datenabfrage ‚in Ausübung eines öffentlichen Amtes‘ erfolgt und einer ‚hoheitlichen Tätigkeit‘ zuzurechnen sei. Die Rechtsanwältin ist von dieser Argumentation empört… Die Abfrage sei von Beamt:innen in der Dienstzeit am Dienstcomputer vorgenommen worden, trotzdem werde ihre Lage wie ein Privatproblem behandelt.“

Zum Ausmaß der illegalen Datenabfragen bei der Polizei in Hessen erklärt Minister Beuth gegenüber der FR, es seien inzwischen 107 Drohmails verfasst worden. Der eingesetzte Sonderermittler und sein Team arbeiteten auf Hochtouren, doch ihnen sei es bisher nicht gelungen, den oder die Absender:in zu stellen.“ Für mittlerweile zwei Jahre Ermittlungstätigkeit ein mehr als mageres Ergebnis.

Ist Hessens Innen- und Verfassungsminister Peter Beuth (CDU) das Grundgesetz egal?

Angesicht der hier kurz dargestellten Problematik ist diese Frage berechtigt. Denn in Art. 34 Grundgesetz ist unmissverständlich festgestellt: Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Datenmissbrauch durch Polizeibeamt*innen – keine Einzelfälle

Darauf hat Netzpolitik.org in einem umfangreichen und gut dokumentierten Beitrag am 27.07.2020 hingewiesen. Zu Recht wurde in diesem Beitrag auch auf ein weiteres großes Problem hingewiesen:

Polizeiliche Datenbanken: Weitgehend unkontrolliert

Polizist:innen haben im Rahmen ihrer Arbeit Zugriff auf eine große Menge personenbezogener Daten. Die Antwort auf eine parlamentarische Anfrage zeigte für die Berliner Polizei unlängst, dass diese insgesamt mehr als 130 unterschiedliche Datenbanken nutzt. Die Polizei möchte sich meist jedoch nicht in die Karten schauen lassen, wie genau die Datenbanken gepflegt und genutzt werden: Auf eine Presseanfrage nach Zugriffskonzepten antwortete die Polizei nicht.“

Wie umfangreich (legale) Zugriffsrechte hessischer Polizeibeamt*innen auf polizeiliche Datenbanken ist macht eine Antwort von Minister Beuth vom auf eine Anfrage der Linksfraktion im hessischen Landtag deutlich (Landtags-Drucksache 20/3266) deutlich.

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