NRW: Landesregierung legt Entwurf eines Landes-Versammlungsgesetzes mit massiven Einschränkungen für Versammlungs- und Meinungsfreiheit vor

CCTV-NeinDanke/ Februar 24, 2021/ alle Beiträge, Polizei und Geheimdienste (BRD), staatliche Überwachung / Vorratsdatenspeicherung, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Die CDU/FDP-Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat am 27.01.2021 den Entwurf eines Versammlungsgesetzes für NRW in den Landtag eingebracht. Sie macht damit von der Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht Gebrauch, die den Ländern vom Bund im Zuge der Föderalismusreform übertragen wurde.

Es darf begründet vermutet werden, dass auch zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW aus dem Jahr 2020, die die Nutzung stationärer Polizeikameras zur Überwachung von Demonstrationen und Kundgebung untersagten, Anlass für die Gesetzesinitiative sind. Denn in der Begründung des Gesetzentwurfs (S. 2) verweist die Landesregierung u. a. darauf, dass „die bestehende gesetzliche Grundlage für Ton-und Bildaufnahmen bei Versammlungen an die in den letzten Jahren rasant erfolgte technische Entwicklung im Bereich der Aufnahmetechnik angepasst“ werden solle.

Die Kölner Bürgerrechtsgruppe Kameras stoppen, deren Mitglieder sich mehrmals erfolgreich gegen Polizeikameras zur Wehr gesetzt haben, hat auf ihrer Homepage eine erste Bewertung des Gesetzentwurfs veröffentlicht. Darin wird festgestellt: „Der ins Parlament eingebrachte Entwurf bedeutet insgesamt betrachtet eine Verschärfung der Saktionsmittel und damit einhergehend eine massive Grundrechtseinschränkung. Diese Beschneidung der Versammlungsfreiheit per Gesetz zeigt sich nicht nur in der Schaffung neuer Straf- und Ordnungswidrigkeitsdelikte, Anhebung von Strafmaßen, in neuen Verboten wie einem Militanzverbot oder einem weitreichenden Störungsverbot, sondern auch darin, dass selbst friedliche Versammlungen zukünftig von der Polizei unter dem Vorwand von Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und Leitung gefilmt werden dürfen und personenbezogene Daten nicht nur von Versammlungsleiter*innen, sondern auch von Ordner*innen polizeilich erhoben und abgeglichen werden dürfen.“

 

 

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