Landgericht Memmingen: Dash-Cam mit Bewegungssensor verletzt Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Datenschutzrheinmain/ Februar 14, 2016/ alle Beiträge, Videoüberwachung/ 1Kommentare

In einem Rechtsstreit zwischen Nachbarn musste das Landgericht Memmingen über die Zulässigkeit des Einsatzes einer Dash-Cam entscheiden.

Der Sachverhalt: Mehr als kurios! Nachbar 1 betreibt in seinem Kfz eine Dash-Cam zur Überwachung des Straßenraums. Hinter der Frontscheibe des Kfz befestigt, schaltet sie sich auch im stehenden und leeren Fahrzeug automatisch ein, sobald ein Bewegungsmelder eine Bewegung im Umfeld des Kfz registriert. Nachbar 1 stellt eines Tages Kratzer an seinem Kfz fest. In der Aufzeichnung der Dash-Cam ist zu erkennen, dass eine Frau in das Kfz von Nachbar 2 steigt und den Arm durch das geöffnete Seitenfenster in Richtung Kfz von Nachbar 1 streckt. Nachbar 1 erstattet Anzeige gegen Nachbar 2. Beweismittel: Die Aufzeichnungen der Dash-Cam. Nachbar 2 erstattet Anzeige gegen Nachbar 1 wg. Nutzung der Dash-Cam zur Überwachung des Eingang zu seinem Grundstück. Nachbar 2 sieht darin eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Das Urteil: Nachbar 2 hat einen Anspruch auf Unterlassung von Videoaufnahmen von ihm, seinen Familienangehörigen, seinen BesucherInnen und des Straßenraums vor seinem Grundstück.

Die Begründung: Die Beobachtung des öffentlichen Straßenraums durch die Dash-Cam verstößt gegen das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung, denn sie ist nicht gem. § 6b BDSG gerechtfertigt. Da die Beobachtung weder zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen noch zur Wahrnehmung des Hausrechts von Nachbar 1 diente, wäre sie nur zulässig zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Beklagten überwiegen. Dies war nach Ansicht des Landgerichts Memmingen nicht der Fall.

Das Urteil des Landgerichts Memmingen 14.01.2016 (Aktenzeichen 22 O 1983/13) ist hier im Wortlaut nachlesbar.

1 Kommentar

  1. Ja und was ist mit dem Schaden?
    Ich habe wohl überlesen, dass N1 keinen Schadenersatz von N2 bekommt.
    Ohne Beweisverwertungsverbot ist das doch so gut wie nutzlos.
    Ob N2 dem N1 Schadenersatz zahlen muss steht da nicht. Davon gehe ich aus.

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