Kontoauskunftsersuchen beim Bundeszentralamt für Steuern 2015 um 28 % gegenüber 2014 gestiegen

Datenschutzrheinmain/ Februar 16, 2016/ alle Beiträge, Sozialdatenschutz, Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Die elektronische Datenverarbeitung macht es möglich: Auf Knopfdruck können riesige Datenbestände durchforstet und ausgewertet werden. Ein Beispiel dafür: Die Daten beim Bundeszentralamt für Steuern. Die Kontenauskunftsersuchen sind von insgesamt

  • 72.578 in 2012 auf
  • 237.126 in 2014 und auf
  • 300.944 in 2015

gestiegen. Kontenabrufverfahren sind gesetzlich geregelt in § 24c Kreditwesengesetz (KWG) und beziehen sich auf sogenannte Kontenstammdaten wie Name und Geburtsdatum des Bankkunden sowie auf Anzahl und Nummern der bei der Bank geführten Konten. Konkrete Kontostände und Kontobewegungen werden im Rahmen des Kontenabrufs nicht bekannt. Allerdings können Sozialbehörden (z. B. Jobcenter und Sozialämter) unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten der hilfeedürftigen Menschen weitere Auskünfte von diesen erzwingen.

Dazu stellt der frühere Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, in einer Stellungnahme vom 26.11.2013 fest: Das Kontenabrufverfahren wurde 2002 mit der Begründung eingeführt, die Finanzströme des Terrorismus aufzudecken. Hierfür wurde eine zentrale Abrufmöglichkeit für die Daten aller Konteninhaber in Deutschland eingerichtet. In den Folgejahren wurden die Befugnisse zum Abruf stark ausgeweitet: Finanzämter, Sozialdienststellen, Jobcenter, Gerichtsvollzieher und viele andere Behörden nutzen inzwischen das Abrufverfahren. Das Argument des Kampfs gegen den Terrorismus diente – wie wir jetzt wissen – als eine Art Türöffner zu den Kontodaten. Wie Prüfungen der Aufsichtsbehörden ergeben haben, fehlen oftmals sogar die Begründungen für den konkreten Abruf und Benachrichtigungen der Betroffenen unterbleiben…“

Die jetzige Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, erklärte am 10.02.2016: Das Kontenabrufverfahren ist ein hervorragendes Beispiel für das sogenannte Honigtopfprinzip. Einmal erteilte hoheitliche Zugriffsbefugnisse auf personenbezogene Daten werden auf einen immer weiteren Kreis von Zugriffsberechtigten ausgedehnt. Gleichzeitig entfernt sich oftmals auch die Verwendung der abgefragten Daten immer weiter von dem eigentlichen Zweck, für den der Zugriff originär eingerichtet wurde. Im konkreten Fall ist der Kontenabruf nunmehr weit ab von der ursprünglichen Idee der Terrorismusbekämpfung bei der Erleichterung des zivilrechtlichen Inkassos angekommen.”

Eine Erfahrung mehr, die es berechtigt und notwendig erscheinen lässt, gegen jede Form staatlicher Datensammlungswut Widerstand zu entwickeln. Das gilt für die Vorratsdatenspeicherung ebenso wie für Sammlung der Gesundheitsdaten von 70 Mio. Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen, die Datenbanken der Geheimdienste und Polizeibehörden und viele andere „Honigtöpfe“.

Ausführliche Informationen zum Kontenabrufverfahren finden Sie hier.

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