Landesarbeitsgericht Hamm (NRW): Unzulässige Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Beweisverwertungsverbot für Aufnahmen, die drei Monate gespeichert wurden
Die Kontrolle von Beschäftigten durch ein Unternehmen per Videoüberwachung ist nur in engen Grenzen zugelassen. Unzulässige Aufnahmen können daher bei Rechtsstreitigkeiten am Arbeitsplatz nicht als Beweis dienen. Darauf hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (NRW) in einem Urteil vom 12.06.2017 (Aktenzeichen.: 11 Sa 858/16) hingewiesen.
Der zu bewertende Sachverhalt: Ein Ladenlokal wurde durch drei Videokameras überwacht. Darauf wurde auch sichtbar hingewiesen; die betroffenen Beschäftigten waren informiert. Nach Angaben des Unternehmens war Zweck der Videoüberwachung die Aufklärung von Straftaten durch Dritte.
Die Auswertung des Videomaterials hatte nach Angaben des Unternehmens ergeben, dass eine Beschäftigte unrechtmäßig Geld oder Waren entwendet habe. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos und verlangte Schadensersatz in Höhe von rund 10.000 Euro. Die Arbeitnehmerin erhob zunächst Kündigungsschutzklage, zog diese aber wieder zurück. Allerdings verlangte sie ihren noch ausstehenden Lohn und die Abweisung der Schadensersatzforderung.
Das LAG Hamm stellte in seinem Urteil fest, dass der Arbeitgeber die Videoaufnahmen nicht zur Beweisführung verwenden dürfe. Für die Sequenzen bestehe aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes ein Beweisverwertungsverbot. Erhobene Daten seien unverzüglich wieder zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Dabei sei von einer Frist von ein bis zwei oder zumindest nur wenigen Arbeitstagen auszugehen. In dem konkreten Fall seien die Daten drei Monate gespeichert gewesen. Aus diesem datenschutzrechtlichen Verstoß resultiere nach Abwägung der wechselseitigen Interessen ein Beweisverwertungsverbot, so das LAG Hamm.